Artikel 38 VO (EG) 2004/796

Sonderbestimmungen für Ergänzungszahlungen

In Bezug auf die in Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Ergänzungszahlung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion und auf die besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wenden die Mitgliedstaaten, soweit dies angemessen ist, die Bestimmungen dieses Titels an. Ist dies aufgrund der Struktur der betreffenden Regelung nicht angemessen, so sehen die Mitgliedstaaten Kontrollen vor, die die Gewähr für ein gleichwertiges Kontrollniveau bieten wie die in diesem Titel festgelegten Kontrollen.

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