Artikel 52 VO (EG) 2004/796

Kürzungen bei Unregelmäßigkeiten betreffend die Größe der für die Zahlung der Beihilfe für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak angemeldeten Flächen

(1) Wird festgestellt, dass die tatsächlich mit Kartoffeln oder Tabak bebaute Fläche um mehr als 10 % geringer ist als die für die Zahlung der Beihilfe für Stärkekartoffeln oder Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Fläche, so wird die zu zahlende Beihilfe um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.

(2) Wird festgestellt, dass die tatsächlich mit Saatgut bestellte Fläche um mehr als 10 % größer ist als die für die Zahlung der Beihilfe für Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Fläche, so wird die zu zahlende Beihilfe um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.

(3) Falls der Betriebsinhaber die in Absatz 1 und 2 aufgeführte Unregelmäßigkeit vorsätzlich begangen hat, wird der gesamte Betrag der in diesen Absätzen genannten Beihilfe verweigert.

In diesem Fall wird der Betriebsinhaber noch einmal in Höhe dieses Betrags von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.

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