Artikel 60 VO (EG) 2004/796

Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Schafe und Ziegen, für die eine Beihilfe beantragt wurde

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe und Ziegen nach Maßgabe von Artikel 57 Absatz 3 eine Differenz festgestellt, so gilt Artikel 59 Absätze 2, 3 und 4 entsprechend ab dem ersten Tier, bei dem eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde.

(2) Vermarktet ein Schafhalter Schafsmilch und Schafsmilcherzeugnisse, ohne diese Tätigkeit in seinem Prämienantrag anzugeben, so wird der Betrag, auf den er Anspruch hat, auf die Höhe der Prämie für Schafhalter, die Schafsmilch und Schafsmilcherzeugnisse vermarkten, gesenkt und das Ergebnis um die Differenz zwischen dieser Prämie und der vollen Mutterschafprämie gekürzt.

(3) Stellt sich bei Anträgen auf die Zusatzprämie heraus, dass weniger als 50 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche des betreffenden Betriebs in Gebieten gemäß Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 liegen, wird keine Zusatzprämie gezahlt und die Mutterschaf- und Ziegenprämie um einen Betrag in Höhe von 50 % der Zusatzprämie gekürzt.

(4) Stellt sich heraus, dass weniger als 50 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche eines Betriebs in Gebieten liegen, die in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 aufgeführt sind, so wird keine Ziegenprämie gezahlt.

(5) Stellt sich heraus, dass ein Wandertierhaltung betreibender Erzeuger, der eine Zusatzprämie beantragt, nicht mindestens 90 % der Tiere, für die die Prämie beantragt wird, mindestens 90 Tage lang in einem der Gebiete gemäß Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat weiden lassen, wird keine Zusatzprämie gezahlt und die Mutterschaf- und Ziegenprämie um einen Betrag in Höhe von 50 % der Zusatzprämie gekürzt.

(6) Falls die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Unregelmäßigkeiten vorsätzlich begangen wurden, wird der gesamte Betrag der in diesen Absätzen genannten Beihilfen verweigert.

In diesem Fall wird der Betriebsinhaber noch einmal in Höhe dieses Betrags von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.

(7) Wird bei Betriebsinhabern, die sowohl Schafe als auch Ziegen halten, für die ein Anspruch auf dasselbe Prämienniveau besteht, bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Unterschied in der Zusammensetzung des Bestands bezüglich der Tieranzahl nach Arten festgestellt, so werden die Tiere als zur selben Gruppe gehörend angesehen.

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