Artikel 69 VO (EG) 2004/796
Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder
In Bezug auf beantragte Rinder findet Artikel 68 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.
In Bezug auf nicht beantragte Rinder gilt dasselbe für die gemäß Kapitel II dieses Titels vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.