Artikel 72 VO (EG) 2004/796

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

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