Artikel 80 VO (EG) 2004/796

Aufhebung

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiter für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

Können Kürzungen, die durch Verrechnung gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 3 letzter Satz, Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 40 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vorzunehmen sind, vor Anwendungsbeginn dieser Verordnung nicht vollständig verrechnet werden, so wird der ausstehende Restbetrag mit den Zahlungen im Rahmen einer jeglichen unter diese Verordnung fallenden Beihilferegelung verrechnet, sofern die in den genannten Bestimmungen festgelegten Fristen für die Verrechnung noch nicht abgelaufen sind.

Führt ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung nach 2005 ein, so gilt Folgendes: In Fällen, in denen Kürzungen, die als Verrechnung gemäß Artikel 58 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorzunehmen sind, vor dem Zeitpunkt der Anwendung des Betriebsprämienregelung noch nicht verrechnet werden konnten, so wird der restliche Saldo mit Zahlungen im Rahmen jeder der unter die vorliegende Verordnung fallenden Beihilferegelungen verrechnet, sofern die in den einschlägigen Vorschriften genannten Verrechnungsfristen noch nicht abgelaufen sind.

(2) Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

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