Artikel 10 VO (EG) 2004/798

Weder die natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, die in dem guten Glauben, dass derartige Handlungen mit dieser Verordnung im Einklang stehen, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen nicht zur Verfügung stellen, noch deren Direktoren oder Beschäftigte haften auf irgendeine Weise hierfür, sofern das Einfrieren der Gelder und der wirtschaftlichen Ressourcen nicht erwiesenermaßen auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

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