Artikel 12 VO (EG) 2004/798

Die Kommission wird ermächtigt,

a)
den Anhang II auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten zu ändern;
b)
die Anhänge III und IV auf der Grundlage von Beschlüssen zu ändern, die in Bezug auf die Anhänge I und II des durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/730/GASP(1) geänderten Gemeinsamen Standpunktes 2004/423/GASP gefasst wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 323 vom 26.10.2004, S. 17.

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