Artikel 12 VO (EG) 2004/798
Die Kommission wird ermächtigt,
- a)
- den Anhang II auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten zu ändern;
- b)
- die Anhänge III und IV auf der Grundlage von Beschlüssen zu ändern, die in Bezug auf die Anhänge I und II des durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/730/GASP(1) geänderten Gemeinsamen Standpunktes 2004/423/GASP gefasst wurden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 323 vom 26.10.2004, S. 17.
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