Artikel 3 VO (EG) 2004/798
Es ist untersagt,
- a)
- wissentlich und vorsätzlich die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar oder zur Verwendung in Birma/Myanmar zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
- b)
- technische Hilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar oder zur Verwendung in Birma/Myanmar zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;
- c)
- Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar oder zur Verwendung in Birma/Myanmar bereitzustellen;
- d)
- wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar die Förderung der unter Buchstabe a, b oder c genannten Transaktionen ist, teilzunehmen.
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