ANHANG I VO (EG) 2004/798
Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungsgegenstände im Sinne von Artikel 3
Die folgende Liste enthält die Artikel nicht, die speziell für militärischen Gebrauch entworfen oder abgeändert worden sind.
- 1.
- Kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde, kugelsichere Schilde und speziell hierfür ausgelegte Bauteile
- 2.
- Spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung
- 3.
- Elektrische Suchscheinwerfer
- 4.
- Kugelsichere Baugeräte
- 5.
- Jagdmesser
- 6.
- Spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten
- 7.
- Handladeausrüstung für Munition
- 8.
- Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen
- 9.
- Optische Festkörper-Detektoren
- 10.
- Bildverstärkerröhren
- 11.
- Teleskop-Visiereinrichtungen
- 12.
-
Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition — außer speziell für militärische Zwecke ausgelegte Waffen und Munition — sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:
- —
-
Signalpistolen;
- —
-
Druckluft- oder Patronen-Schussgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tierbetäubungsgeräten
- 13.
- Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile und Zubehörteile
- 14.
- Bomben und Granaten — mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke bestimmten — sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile
- 15.
- Panzerwesten — mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen hergestellten — und speziell hierfür ausgelegte Bauteile
- 16.
- Geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverkleidungen für derartige Fahrzeuge
- 17.
- Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile
- 18.
- Fahrzeuge, die mit einer Wasserkanone ausgerüstet sind
- 19.
- Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepasst sind, zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile
- 20.
- Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile
- 21.
-
Fußschellen, Fußketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für die Fesselung von Menschen ausgelegt sind, ausgenommen:
- —
-
Handschellen, deren größte Gesamtabmessung einschließlich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet
- 22.
- Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z. B. Tränengas oder Reizgas), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile
- 23.
- Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschließlich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock-Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten (Taser)), sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile
- 24.
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Elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:
- —
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TV- oder Röntgeninspektionsgeräte
- 25.
- Elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteuerten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile
- 26.
-
Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:
- —
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speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Einrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe bewirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen besteht, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)
- 27.
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Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosivstoffen ausgelegt sind, ausgenommen:
- —
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Bombenschutzdecken
- —
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Behälter für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermaßen oder vermutlich um improvisierte Explosivladungen handelt
- 28.
- Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür
- 29.
- Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung
- 30.
-
Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt
- —
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Amatol
- —
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Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
- —
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Nitroglykol
- —
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Pentaerythrittetranitrat (PETN)
- —
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Pikrylchlorid
- —
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Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)
- —
-
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)
- 31.
- Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist.
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