Artikel 21 VO (EG) 2004/802

Übermittlung von Schriftstücken

(1) Schriftstücke und Ladungen kann die Kommission den Empfängern auf einem der folgenden Wege übermitteln:

a)
durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis,
b)
durch Einschreiben mit Rückschein,
c)
durch Telefax mit Aufforderung zur Bestätigung des Eingangs,
d)
durch elektronische Post mit Aufforderung zur Bestätigung des Eingangs.

(2) Soweit in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, gilt Absatz 1 auch für die Übermittlung von Schriftstücken der Anmelder, der anderen Beteiligten oder von Dritten an die Kommission.

(3) Im Falle der Übermittlung durch Telefax oder elektronische Post wird vermutet, dass das Schriftstück am Tag seiner Absendung beim Empfänger eingegangen ist.

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