Artikel 23 EuVTVO (VO (EG) 2004/805)

Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung

Hat der Schuldner

einen Rechtsbehelf gegen eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung eingelegt, wozu auch ein Antrag auf Überprüfung im Sinne des Artikels 19 gehört, oder

die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Artikel 10 beantragt,

so kann das zuständige Gericht oder die befugte Stelle im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Schuldners

a)
das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder
b)
die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht oder der befugten Stelle zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder
c)
unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.

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