Artikel 23 EuVTVO (VO (EG) 2004/805)
Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung
Hat der Schuldner
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einen Rechtsbehelf gegen eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung eingelegt, wozu auch ein Antrag auf Überprüfung im Sinne des Artikels 19 gehört, oder
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die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Artikel 10 beantragt,
so kann das zuständige Gericht oder die befugte Stelle im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Schuldners
- a)
- das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder
- b)
- die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht oder der befugten Stelle zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder
- c)
- unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.
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