Artikel 10 VO (EG) 2004/808

Finanzierung

(1) Zumindest für das erste Jahr, in dem Gemeinschaftsstatistiken, wie sie in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen sind, von den Mitgliedstaaten erstellt werden, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten einen Finanzbeitrag zu den durch die Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Statistiken entstehenden Kosten. Die Höhe des Finanzbeitrags darf 90 % dieser Kosten nicht übersteigen.

(2) Die Bedingungen und Verfahren zur Gewährung des Finanzbeitrags sowie für seine Auszahlung und Kontrolle müssen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) entsprechen.

(3) Sofern die Haushaltsmittel dies zulassen, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten auch in den Folgejahren einen Finanzbeitrag zu den durch die Bereitstellung dieser Statistiken entstehenden Kosten.

(4) Die Haushaltsbehörde genehmigt die für diesen Finanzbeitrag verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren der Europäischen Gemeinschaften.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

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