Präambel VO (EG) 2004/808

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Europäische Rat von Lissabon hat im März 2000 für Europa das Ziel gesetzt, innerhalb des kommenden Jahrzehnts zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden.
(2)
Im Aktionsplan eEurope 2002, der im Juni 2000 vom Europäischen Rat in Feira verabschiedet wurde, wird ein Zielsetzungs- und Benchmarking-Prozess vorgegeben, der Europa so rasch wie möglich ans Netz führen soll.
(3)
Der Europäische Rat von Sevilla hat im Juni 2002 die Zielsetzung des Aktionsplans eEurope 2005 verabschiedet, in dem eine Rechtsgrundlage für die regelmäßige Bereitstellung vergleichbarer Daten in den Mitgliedstaaten und die stärkere Nutzung amtlicher Statistiken zur Informationsgesellschaft gefordert wird.
(4)
Die Strukturindikatoren, die im jährlichen Frühjahrsbericht an den Europäischen Rat zugrunde gelegt werden, setzen Indikatoren voraus, die auf kohärenter statistischer Information zur Informationsgesellschaft basieren.
(5)
Der eEurope-Leistungsvergleich (Benchmarking) als Teil der Umsetzung des Aktionsplans eEurope erfordert Indikatoren, die auf kohärenter statistischer Information zur Informationsgesellschaft basieren.
(6)
Die Dienststellen der Kommission benötigen harmonisierte jährliche Statistiken über den Einsatz von Informations- und Kommunikations-Technologien (IKT) in Unternehmen.
(7)
Die Dienststellen der Kommission benötigen harmonisierte jährliche Statistiken über die Nutzung von IKT durch Einzelpersonen und Haushalte.
(8)
Wegen des raschen Wandels im Bereich der Informationsgesellschaft muss es möglich sein, die zu erstellenden Statistiken an neue Entwicklungen anzupassen. Dies kann durch die Einführung von Modulen mit begrenzter Geltungsdauer und dadurch erreicht werden, dass die Möglichkeit der Änderung über Durchführungsmaßnahmen gegeben wird; dabei sind die in den Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen und der Aufwand für die Befragten, die technische und methodische Realisierbarkeit sowie die Zuverlässigkeit der Ergebnisse zu berücksichtigen.
(9)
Maßgeblich für die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über Gemeinschaftsstatistiken(2).
(10)
Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahmen, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(11)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(3) erlassen werden.
(12)
Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(4) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. April 2004.

(2)

ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4)

ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

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