ANHANG II VO (EG) 2004/809

Modul für Pro forma-Finanzinformationen

1. Die Pro forma-Informationen müssen eine Beschreibung der jeweiligen Transaktion, der dabei beteiligten Unternehmen oder Einheiten sowie des Zeitraums, über den sich die Transaktion erstreckt, umfassen und eindeutig folgende Angaben enthalten:
a)
Zweck ihrer Erstellung;
b)
Tatsache, dass die Erstellung lediglich zu illustrativen Zwecken erfolgt;
c)
Erläuterung, dass die Pro forma-Finanzinformationen auf Grund ihrer Wesensart lediglich eine hypothetische Situation beschreiben und folglich nicht die aktuelle Finanzlage des Unternehmens oder seine aktuellen Ergebnisse widerspiegeln.

2. Zur Darstellung der Pro forma-Finanzinformationen kann unter Umständen die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung eingefügt werden, denen ggf. erläuternde Anmerkungen beizufügen sind.

3. Pro forma-Finanzinformationen sind in der Regel in Spaltenform darzustellen und sollten Folgendes enthalten:
a)
die historischen unberichtigten Informationen;
b)
die Pro forma-Bereinigungen;

und

c)
die resultierenden Pro forma-Finanzinformationen in der letzten Spalte.
Anzugeben sind die Quellen der Pro forma-Finanzinformationen. Ggf. sind auch die Jahresabschlüsse der erworbenen Unternehmen oder Einheiten dem Prospekt beizufügen.

4. Die Pro forma-Informationen sind auf eine Art und Weise zu erstellen, die mit den vom Emittenten in den letzten Jahresabschlüssen zu Grunde gelegten Rechnungslegungsstrategien konsistent sind, und müssen Folgendes umfassen:
a)
die Grundlage, auf der sie erstellt wurden;
b)
die Quelle jeder Information und Bereinigung.

5. Pro forma-Informationen dürfen lediglich in folgendem Zusammenhang veröffentlicht werden:
a)
den derzeitigen Berichtszeitraum;
b)
den letzten abgeschlossenen Berichtszeitraum;

und/oder

c)
den letzten Zwischenberichtszeitraum, für den einschlägige unberichtigte Informationen veröffentlicht wurden oder noch werden oder im gleichen Dokument publiziert werden.

6. Pro forma-Berichtigungen in Bezug auf Pro forma-Finanzinformationen müssen:
a)
klar ausgewiesen und erläutert werden;
b)
direkt der jeweiligen Transaktion zugeordnet werden können;
c)
mit Tatsachen unterlegt werden können.
In Bezug auf eine Pro forma-Gewinn- und Verlustrechnung bzw. eine Pro forma- Kapitalflussrechnung müssen sie klar in Berichtigungen unterteilt werden, die für den Emittenten voraussichtlich einen bleibenden Einfluss haben, und jene, bei denen dies nicht der Fall ist.

7. In dem von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellten Bericht ist anzugeben, dass ihrer Auffassung nach:
a)
die Pro forma-Finanzinformationen ordnungsgemäß auf der angegebenen Basis erstellt wurden;

und

b)
dass diese Basis mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsistent ist.

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