ANHANG VI VO (EG) 2004/809

Mindestangaben für Garantien (Zusätzliches Modul)

1.
ART DER GARANTIE

Beschreibung jeder Vereinbarung, mit der sichergestellt werden soll, dass jeder Verpflichtung, die für die Emission von wesentlicher Bedeutung ist, angemessen nachgekommen wird, und zwar in Form einer Garantie, Sicherheit, „Keep well” -Übereinkunft, „Mono-line” -Versicherungspolice oder einer gleichwertigen Verpflichtung (nachfolgend unter dem Oberbegriff „Garantien” zusammengefasst, wobei ihr Steller diesbezüglich als „Garantiegeber” bezeichnet wird). Unbeschadet der vorangehenden allgemeinen Bemerkungen umfassen derartige Vereinbarungen auch Verpflichtungen zur Gewährleistung der Rückzahlung von Schuldtiteln und/oder der Zahlung von Zinsen. In der Beschreibung sollte auch dargelegt werden, wie mit der Vereinbarung sichergestellt werden soll, dass die garantierten Zahlungen ordnungsgemäß bedient werden.

2.
ANWENDUNGSBEREICH DER GARANTIE

Es sind Einzelheiten über die Bedingungen und den Anwendungsbereich der Garantie offen zu legen. Unbeschadet der vorangehenden allgemeinen Bemerkungen müssen diese detaillierten Angaben jede Besonderheit bei der Anwendung der Garantie im Falle eines Ausfalls im Sinne der Sicherheit und der wesentlichen Bedingungen einer „Mono-line” -Versicherung oder einer „Keep well” -Übereinkunft zwischen dem Emittenten und dem Garantiegeber umfassen. Auch müssen detaillierte Angaben zu einem eventuellen Vetorecht des Garantiegebers in Bezug auf Veränderungen bei den Rechten eines Wertpapierinhabers gemacht werden, so wie dies bei einer „Mono-line” -Versicherung oftmals der Fall ist.

3.
OFFENZULEGENDE ANGABEN ÜBER DEN GARANTIEGEBER

Der Garantiegeber muss Angaben über sich selbst offen legen, so als wäre er der Emittent derselben Art des Wertpapiers, die Gegenstand der Garantie ist.

4.
EINSEHBARE DOKUMENTE

Angabe des Ortes, an dem das Publikum die wesentlichen Verträge und sonstige Dokumente in Bezug auf die Garantie einsehen kann.

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