ANHANG XIII VO (EG) 2004/809

Mindestangaben für die Wertpapierbeschreibung für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100000 EUR (Schema)

1.
VERANTWORTLICHE PERSONEN

1.1. Alle Personen, die für die im Prospekt gemachten Angaben bzw. für bestimmte Abschnitte des Prospekts verantwortlich sind. Im letzteren Fall ist eine Angabe der entsprechenden Abschnitte vorzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

1.2. Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Prospekt genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage des Prospekts wahrscheinlich verändern. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Prospekts verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Prospekts genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage des Prospekts wahrscheinlich verändern.

2.
RISIKOFAKTOREN

Klare Offenlegung der Risikofaktoren, die für die zum Handel zuzulassenden Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es darum geht, das Marktrisiko zu bewerten, mit dem diese Wertpapiere behaftet sind. Diese Offenlegung muss unter der Rubrik „Risikofaktoren” erfolgen.

3.
GRUNDLEGENDE ANGABEN

Interessen von Seiten natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission beteiligt sind. Beschreibung jeglicher Interessen — einschließlich Interessenskonflikte —, die für die Emission von wesentlicher Bedeutung sind, wobei die involvierten Personen zu spezifizieren und die Art der Interessen darzulegen ist.

4.
ANGABEN ÜBER DIE ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIERE

4.1. Gesamtbetrag der Wertpapiere, die zum Handel zuzulassen sind.

4.2. Beschreibung des Typs und der Kategorie der zum Handel zuzulassenden Wertpapiere einschließlich der ISIN (International Security Identification Number) oder eines ähnlichen Sicherheitsidentifikationscodes.

4.3. Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.

4.4. Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob die Wertpapiere verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind der Name und die Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts zu nennen.

4.5. Währung der Wertpapieremission.

4.6. Rangfolge der Wertpapiere, die zum Handel zugelassen werden sollen, einschließlich der Zusammenfassung etwaiger Klauseln, die die Rangfolge beeinflussen können oder das Wertpapier derzeitigen oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten nachordnen können.

4.7. Beschreibung der Rechte — einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen —, die an die Wertpapiere gebunden sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.

4.8. Angabe des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld:

Datum, ab dem die Zinsen zahlbar werden, und Zinsfälligkeitstermine;

Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen.

Ist der Zinssatz nicht festgelegt, eine Erklärung zur Art des Basiswerts und eine Beschreibung des Basiswertes, auf den er sich stützt, und der bei der Verbindung von Basiswert und Zinssatz angewandten Methode.

Beschreibung etwaiger Ereignisse, die eine Störung des Marktes oder der Abrechnung bewirken und den Basiswert beeinflussen,

Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen,

Name der Berechnungsstelle.

4.9. Fälligkeitstermin und Vereinbarungen für die Darlehenstilgung, einschließlich der Rückzahlungsverfahren. Wird auf Initiative des Emittenten oder des Wertpapierinhabers eine vorzeitige Tilgung ins Auge gefasst, so ist sie unter Angabe der Tilgungsbedingungen zu beschreiben.

4.10. Angabe der Rendite.

4.11. Repräsentation der Schuldtitelinhaber unter Angabe der die Anleger vertretenden Organisation und der auf die Repräsentation anwendbaren Bestimmungen. Angabe des Ortes, an dem die Anleger die Verträge einsehen können, die diese Repräsentationsformen regeln.

4.12. Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, die die Grundlage für die erfolgte Schaffung der Wertpapiere und/oder deren Emission bilden.

4.13. Angabe des Emissionstermins der Wertpapiere.

4.14. Darstellung etwaiger Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere.

5.
ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSREGELN

5.1. Angabe des Marktes, auf dem die Wertpapiere gehandelt werden und für die ein Prospekt veröffentlicht wurde. Wenn bekannt, sollten die frühestmöglichen Termine für die Zulassung der Wertpapiere zum Handel angegeben werden.

5.2. Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land.

6.
KOSTEN DER ZULASSUNG ZUM HANDEL

Angabe der geschätzten Gesamtkosten für die Zulassung zum Handel.

7.
ZUSÄTZLICHE ANGABEN

7.1. Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist eine Erklärung zu der Funktion abzugeben, in der sie gehandelt haben.

7.2. Angabe weiterer Informationen in der Wertpapierbeschreibung, die von gesetzlichen Abschlussprüfern teilweise oder vollständig geprüft wurden und über die die Abschlussprüfer einen Prüfungsbericht erstellt haben. Reproduktion des Berichts oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörden Zusammenfassung des Berichts.

7.3. Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und — falls vorhanden — das wesentliche Interesse am Emittenten anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung gebilligt hat.

7.4. Sofern Angaben von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Information korrekt wiedergegeben wurde und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei veröffentlichten Informationen ableiten konnte — keine Tatsachen unterschlagen wurden, die die wiedergegebenen Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus ist/sind die Quelle(n) der Informationen anzugeben.

7.5. Angabe der Ratings, mit dem ein Emittent oder seine Schuldtitel auf Anfrage des Emittenten oder in Zusammenarbeit mit dem Emittenten im Rahmen eines Ratingverfahrens bewertet wurde(n).

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