Artikel 9 VO (EG) 2004/812

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98

Die nachstehenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 8a Einschränkungen für Treibnetze

(1) Ab 1. Januar 2008 ist es untersagt, Treibnetze an Bord zu haben oder zum Fischfang einzusetzen.

(2) Bis zum 31. Dezember 2007 darf ein Schiff Treibnetze an Bord haben oder einsetzen, sofern die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats dies genehmigt haben.

(3) Im Jahr 2005 kann ein Mitgliedstaat für höchstens 60 % der Schiffe, die im Zeitraum 2001 bis 2003 Treibnetze eingesetzt haben, eine Genehmigung erteilen, Treibnetze an Bord zu haben oder zur Fischerei einzusetzen.

In den Jahren 2006 und 2007 gilt dies für höchstens 40 % bzw. 20 % der Schiffe, die im Zeitraum 2001 bis 2003 Treibnetze eingesetzt haben.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 30. April jedes Jahres die Liste der Schiffe mit, die Treibnetze zur Fischerei einsetzen dürfen; für 2004 wird diese Liste spätestens am 31. August 2004 mitgeteilt.

Artikel 8b Bedingungen für den Einsatz von Treibnetzen

(1) An jedem Ende des Netztuches werden Radarreflektorbojen befestigt, so dass das Netztuch jederzeit geortet werden kann. Diese Bojen sind dauerhaft mit dem/den Kennbuchstaben und der Registriernummer des Schiffes versehen, zu dem sie gehören.

(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das Treibnetze einsetzt, hat ein Logbuch zu führen, in das täglich folgende Angaben einzutragen sind:

a)
die Gesamtlänge der an Bord befindlichen Netze;
b)
die Gesamtlänge der bei jedem Fangeinsatz verwendeten Netze;
c)
das Volumen der Walbeifänge;
d)
Zeitpunkt und Ort dieser Fänge.

(3) Alle Fischereifahrzeuge, die Treibnetze einsetzen, müssen die Genehmigung gemäß Artikel 8a Absatz 2 an Bord mitführen.

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