ANHANG I VO (EG) 2004/812

FISCHEREIEN, IN DENEN AKUSTISCHE ABSCHRECKVORRICHTUNGEN VORGESCHRIEBEN SIND

Gebiet Fanggerät Zeitraum Beginn
A.
Ostsee: Das Gebiet, das durch eine Linie begrenzt wird, die von der schwedischen Küste bei 13° östlicher Länge nach Süden bis 55° nördlicher Breite, von dort nach Osten bis 14° östlicher Länge, von dort nach Norden bis an die schwedische Küste verläuft, und das Gebiet, das durch eine Linie begrenzt wird, die von der ostschwedischen Küste bei 55° 30' nördlicher Breite nach Osten bis 15° östlicher Länge, von dort nach Norden bis 56° nördlicher Breite, von dort nach Osten bis 16° östlicher Länge und von dort nach Norden bis zur schwedischen Küste verläuft.
a)
Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze
ganzjährig 1. Juni 2005
b)
Treibnetze
ganzjährig 1. Juni 2005
B.
ICES-Untergebiet IV und -Bereich III a
a)
Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze oder eine Kombination dieser Netze mit einer Gesamtlänge von bis zu 400 m
a)
1. August bis 31. Oktober
1. August 2005
b)
Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung > 220 mm
b)
ganzjährig
1. Juni 2005
C.
ICES-Bereiche VII, e, f, g, h, und j
a)
Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze
a)
ganzjährig
1. Januar 2006
D.
ICES-Bereich VII d
a)
Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetz
a)
ganzjährig
1. Januar 2007
E.
Ostsee: Untergebiet 24 (mit Ausnahme des Gebiets gemäß Buchstabe A)
a)
Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze
a)
ganzjährig
1. Januar 2007
b)
Treibnetze
b)
ganzjährig
1. Januar 2007

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