ANHANG III VO (EG) 2004/812
BETROFFENE FISCHEREIEN UND MINDESTANTEIL DES VON DEN BEOBACHTERN AN BORD ZU ÜBERWACHENDEN FISCHEREIAUFWANDS
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1.
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Allgemeine Überwachungspflichten
Die Beobachterprogramme werden zur repräsentativen Überwachung der Walbeifänge in den in der Tabelle unter Nummer 3 festgelegten Fischereien jährlich entworfen und festgelegt. Durch eine angemessene Streuung der Kontrollen durch Beobachter auf Flotten, Zeit und Fischereigebiete wird eine ausreichende Repräsentativität der Beobachterprogramme sichergestellt. Generell beruhen die Beobachterprogramme auf einem Stichprobenverfahren, das eine Schätzung des Anteils an Walbeifängen je fischereilicher Aufwandseinheit einer bestimmten Flotte für die häufigsten Arten in den Beifängen mit einem Variationskoeffizienten von höchstens 0,30 ermöglicht. Das Stichprobenverfahren wird auf der Grundlage vorhandener Informationen über Schwankungen bei den früheren Beobachtungen von Beifängen entwickelt.- 2.
- Pilot-Beobachterprogramme
Kann das Stichprobenverfahren aufgrund mangelnder Informationen über Schwankungen bei den Beifängen nicht so ausgelegt werden, dass der Variationskoeffizient gemäß Nummer 1 erreicht wird, so führen die Mitgliedstaaten in zwei aufeinander folgenden Jahren - beginnend an den unter Nummer 3 für die betreffenden Fischereien genannten Zeitpunkten - Pilotprogramme mit Beobachtern an Bord durch. Diese Beobachterprogramme beruhen auf einem Stichprobenverfahren, mit dem die Schwankungen bei den Beifängen ermittelt werden, und das anschließend als Grundlage für die Entwicklung von Stichprobenverfahren nach den unter Nummer 1 genannten Bedingungen dient; ferner liefern sie Schätzungen der Walbeifänge je fischereilicher Aufwandseinheit für jede Art. Die Pilotprogramme decken mindestens folgenden Mindestanteil des Fischereiaufwands ab:- a)
- Alle unter Nummer 3 festgelegten Fischereien mit Ausnahme der Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen (einzeln und Gespann) vom 1. Dezember bis 31. März in den ICES-Untergebieten VI, VII und VIII:
Flotten mit mehr als 400 Schiffen Flotten mit mehr als 60 und weniger als 400 Schiffen Flotten mit weniger als 60 Schiffen Von den Pilotprogrammen abgedeckter Mindestaufwand Fischereiaufwand von 20 Schiffen 5 % des Fischereiaufwands 5 %, mindestens 3 verschiedene Schiffe - b)
- Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen (einzeln und Gespann) vom 1. Dezember bis 31. März in den ICES-Untergebieten VI, VII und VIII:
Flotten mit mehr als 60 Schiffen Flotten mit weniger als 60 Schiffen Von den Pilotprogrammen abgedeckter Mindestaufwand 10 % des Fischereiaufwands 10 %, mindestens 3 verschiedene Schiffe
- 3.
- Zu überwachende Fischereien und Beginn der Überwachung
Gebiet | Fanggerät | Beginn |
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| Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann) | 1. Januar 2005 |
| Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann) | 1. Januar 2005 |
| Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm | 1. Januar 2005 |
| Treibnetze | 1. Januar 2006 |
| Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann) | 1. Januar 2006 |
| Hochstauende Grundschleppnetze | 1. Januar 2006 |
| Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm | 1. Januar 2006 |
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