ANHANG III VO (EG) 2004/812

BETROFFENE FISCHEREIEN UND MINDESTANTEIL DES VON DEN BEOBACHTERN AN BORD ZU ÜBERWACHENDEN FISCHEREIAUFWANDS

1.
Allgemeine Überwachungspflichten

Die Beobachterprogramme werden zur repräsentativen Überwachung der Walbeifänge in den in der Tabelle unter Nummer 3 festgelegten Fischereien jährlich entworfen und festgelegt. Durch eine angemessene Streuung der Kontrollen durch Beobachter auf Flotten, Zeit und Fischereigebiete wird eine ausreichende Repräsentativität der Beobachterprogramme sichergestellt. Generell beruhen die Beobachterprogramme auf einem Stichprobenverfahren, das eine Schätzung des Anteils an Walbeifängen je fischereilicher Aufwandseinheit einer bestimmten Flotte für die häufigsten Arten in den Beifängen mit einem Variationskoeffizienten von höchstens 0,30 ermöglicht. Das Stichprobenverfahren wird auf der Grundlage vorhandener Informationen über Schwankungen bei den früheren Beobachtungen von Beifängen entwickelt.

2.
Pilot-Beobachterprogramme

Kann das Stichprobenverfahren aufgrund mangelnder Informationen über Schwankungen bei den Beifängen nicht so ausgelegt werden, dass der Variationskoeffizient gemäß Nummer 1 erreicht wird, so führen die Mitgliedstaaten in zwei aufeinander folgenden Jahren - beginnend an den unter Nummer 3 für die betreffenden Fischereien genannten Zeitpunkten - Pilotprogramme mit Beobachtern an Bord durch. Diese Beobachterprogramme beruhen auf einem Stichprobenverfahren, mit dem die Schwankungen bei den Beifängen ermittelt werden, und das anschließend als Grundlage für die Entwicklung von Stichprobenverfahren nach den unter Nummer 1 genannten Bedingungen dient; ferner liefern sie Schätzungen der Walbeifänge je fischereilicher Aufwandseinheit für jede Art. Die Pilotprogramme decken mindestens folgenden Mindestanteil des Fischereiaufwands ab:
a)
Alle unter Nummer 3 festgelegten Fischereien mit Ausnahme der Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen (einzeln und Gespann) vom 1. Dezember bis 31. März in den ICES-Untergebieten VI, VII und VIII:

Flotten mit mehr als 400 SchiffenFlotten mit mehr als 60 und weniger als 400 SchiffenFlotten mit weniger als 60 Schiffen
Von den Pilotprogrammen abgedeckter MindestaufwandFischereiaufwand von 20 Schiffen5 % des Fischereiaufwands5 %, mindestens 3 verschiedene Schiffe

b)
Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen (einzeln und Gespann) vom 1. Dezember bis 31. März in den ICES-Untergebieten VI, VII und VIII:

Flotten mit mehr als 60 SchiffenFlotten mit weniger als 60 Schiffen
Von den Pilotprogrammen abgedeckter Mindestaufwand10 % des Fischereiaufwands10 %, mindestens 3 verschiedene Schiffe

3.
Zu überwachende Fischereien und Beginn der Überwachung

GebietFanggerätBeginn
A.
ICES-Untergebiete VI, VII und VIII
Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann)1. Januar 2005
B.
Mittelmeer: (östlich der Linie 5° 36' W)
Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann)1. Januar 2005
C.
ICES-Bereiche VI a, VII a und b, VIII a, b und c und IX a
Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm1. Januar 2005
D.
ICES-Untergebiet IV, Bereich VI a, und Untergebiet VII mit Ausnahme der Bereiche VII c und VII k
Treibnetze1. Januar 2006
E.
ICES-Untergebiete III a, b, c, III d südlich von 59°N, III d nördlich von 59°N (nur vom 1. Juni bis 30. September), IV und IX
Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann)1. Januar 2006
F.
ICES-Untergebiete VI, VII, VIII und IX
Hochstauende Grundschleppnetze1. Januar 2006
G.
ICES-Untergebiete III b, c, d mit Ausnahme der in Zeilen A und E von Anhang I genannten Gebiete
Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm1. Januar 2006

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