Artikel 10 VO (EG) 2004/817

Die Abgabe der frei werdenden Flächen kann im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens oder durch einfachen Austausch der Parzellen erfolgen.

In diesem Fall sind die für frei werdende Flächen geltenden Bestimmungen auf Flächen anzuwenden, die den frei werdenden Flächen landwirtschaftlich gleichwertig sind.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die frei werdenden Flächen von einer Einrichtung übernommen werden, die sich verpflichtet, sie zu einem späteren Zeitpunkt an einen Übernehmer abzutreten, der die Bedingungen für den Vorruhestand erfüllt.

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