Artikel 41 VO (EG) 2004/817
(1) Umweltschutzmaßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen, von Maßnahmen zur Qualitätssicherung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von Gesundheitsschutzmaßnahmen oder im Rahmen von anderen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums als den Agrarumweltmaßnahmen durchgeführt werden, stehen einer Förderung derselben Erzeugungen im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen nicht entgegen, sofern diese Förderung zusätzlich erfolgt und mit den betreffenden Maßnahmen sowie mit Absatz 3 vereinbar ist.
(2) Im Fall einer Kombination im Sinne von Absatz 1 muss die Höhe der Beihilfe den Einkommensverlusten oder besonderen zusätzlichen Kosten aufgrund der Kombination Rechnung tragen.
(3) Agrarumweltmaßnahmen auf stillgelegten Flächen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates(1) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Verpflichtungen über die geeigneten Umweltschutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung hinausgehen.
Ab 1. Januar 2005 sind neue Agrarumweltmaßnahmen auf stillgelegten Flächen nach Artikel 54 bzw. Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nur dann beihilfefähig, wenn die Verpflichtungen über die grundlegenden Anforderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung hinausgehen.
Im Fall der Extensivierung im Rindersektor muss die Beihilfe der nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates(2) gezahlten Extensivierungsprämie Rechnung tragen.
Im Fall der Beihilfen für benachteiligte Gebiete und der Beihilfen für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen ist bei den Agrarumweltverpflichtungen den für die Förderung in den betreffenden Gebieten geltenden Bedingungen Rechnung zu tragen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
- (2)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
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