Artikel 46 VO (EG) 2004/817
(1) Die Mitgliedstaaten, die Richtwerte für standardisierte Kosten anwenden, die zur Feststellung der Kosten bestimmter forstwirtschaftlicher Investitionen im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 erster, zweiter und sechster Gedankenstrich sowie Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgelegt wurden, können den Begünstigten von der in der Regel Nr. 1 Ziffer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 vorgesehenen Verpflichtung freistellen, für diese Investitionen quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege vorzulegen.
(2) Die Anwendung der Richtwerte nach Absatz 1 ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- a)
- Die Richtwerte werden von der zuständigen Behörde anhand objektiver Kriterien berechnet, die es ermöglichen, die den jeweiligen Geländebedingungen entsprechenden Kosten der einzelnen Maßnahmen unter Vermeidung eines Überausgleichs zu ermitteln.
- b)
- Die kofinanzierten Investitionen werden zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags und der Zahlung des Restbetrags der Beihilfe durchgeführt.
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