Artikel 46 VO (EG) 2004/817

(1) Die Mitgliedstaaten, die Richtwerte für standardisierte Kosten anwenden, die zur Feststellung der Kosten bestimmter forstwirtschaftlicher Investitionen im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 erster, zweiter und sechster Gedankenstrich sowie Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgelegt wurden, können den Begünstigten von der in der Regel Nr. 1 Ziffer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 vorgesehenen Verpflichtung freistellen, für diese Investitionen quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege vorzulegen.

(2) Die Anwendung der Richtwerte nach Absatz 1 ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a)
Die Richtwerte werden von der zuständigen Behörde anhand objektiver Kriterien berechnet, die es ermöglichen, die den jeweiligen Geländebedingungen entsprechenden Kosten der einzelnen Maßnahmen unter Vermeidung eines Überausgleichs zu ermitteln.
b)
Die kofinanzierten Investitionen werden zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags und der Zahlung des Restbetrags der Beihilfe durchgeführt.

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