Artikel 48 VO (EG) 2004/817

(1) Mit der Genehmigung nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsförderung festgesetzt. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für eine regionalisierte Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums, so kann dieser Betrag jedoch in einer getrennten Entscheidung mit konsolidiertem Finanzierungsplan für alle Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums ausgewiesen werden.

Der Betrag nach Absatz 1 umfasst:

a)
die Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der neuen Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgelegt werden, einschließlich der Ausgaben für die Bewertung nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;
b)
die Ausgaben für die früheren flankierenden Maßnahmen im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92(1), (EWG) Nr. 2079/92(2) und (EWG) Nr. 92/92(3) des Rates sowie die Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen früherer Verordnungen, die durch die genannten Verordnungen aufgehoben wurden;
c)
die Ausgaben für die Aktionen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2603/1999.

(2) Neben dem Inhalt von Absatz 1 umfasst die Genehmigung auch die Aufteilung und Verwendung der Beträge, die den Mitgliedstaaten als zusätzliche Gemeinschaftshilfe nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 zur Verfügung stehen. Bei einer getrennten Entscheidung im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 sind diese Beträge in den Finanzierungsplan im Anhang der betreffenden Entscheidung aufzunehmen.

Diese Beträge sind jedoch nicht im Gesamtbetrag der Gemeinschaftsförderung im Sinne von Absatz 1 enthalten.

(3) Die Genehmigung betrifft nur staatliche Beihilfen, mit denen für die Fördermaßnahmen im Sinne von Anhang II Ziffer 16 zusätzliche Mittel bereitgestellt werden sollen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

(2)

ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 91.

(3)

ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 96.

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