Artikel 59 VO (EG) 2004/817
Die Beteiligung an der Finanzierung der Bewertungen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt für Bewertungen, die aufgrund ihres Geltungsbereichs und insbesondere durch die Antworten auf die gemeinsamen Bewertungsfragen sowie durch ihre Qualität einen wirksamen Beitrag zur Bewertung auf Gemeinschaftsebene leisten.
Die Beteiligung macht nicht mehr als 50 % eines Höchstbetrags aus, der — ausgenommen in hinreichend begründeten Fällen — 1 % der Gesamtkosten des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums beträgt.
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