Artikel 62 VO (EG) 2004/817
(1) Die Bewertungen werden von unabhängigen Bewertungssachverständigen auf der Grundlage anerkannter Bewertungstechniken durchgeführt.
(2) Die Bewertungen liefern insbesondere Antworten auf eine Reihe allgemeiner Bewertungsfragen, die von der Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden und in der Regel Leistungskriterien und -indikatoren umfassen.
(3) Die für die Verwaltung des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums verantwortliche Behörde zieht für die Bewertung geeignete Hilfsmittel heran und stützt sich dabei auf die im Rahmen der Begleitung ermittelten Ergebnisse, die erforderlichenfalls durch zusätzlich erfasste Informationen ergänzt werden.
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