Präambel VO (EG) 2004/827

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Schutz der Fischbestände als erschöpfliche Naturressource stellt sowohl im Interesse des biologischen Gleichgewichts als auch im Hinblick auf die globale Ernährungssicherheit eine Notwendigkeit dar.
(2)
Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), zu deren Vertragsparteien die Europäische Gemeinschaft gehört, verabschiedete 1998 die Entschließung 98-18 über den illegalen, nicht gemeldeten und nicht regulierten Fang von Thunfisch durch große Schiffe im Geltungsbereich der Konvention.
(3)
Die Vertragsparteien der ICCAT, deren Fischer verpflichtet sind, den Fang an Thunfischen zu verringern, können den betreffenden Bestand nur dann wirksam bewirtschaften, wenn alle Nicht-Vertragsparteien, die atlantischem Großaugenthun fischen, mit der ICCAT zusammenarbeiten und deren Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung einhalten.
(4)
Die ICCAT stellte fest, dass Belize, Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea, Honduras, St. Vincent und die Grenadinen und Sierra Leone zu den Ländern gehören, die den atlantischem Großaugenthun auf eine Weise fischen, die der Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisation zur Erhaltung der Gattung zuwiderläuft, und untermauerte ihre Feststellung mit Daten betreffend den Fang, den Handel und die Aktivitäten von Schiffen.
(5)
Die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Belize, Kambodscha, Äquatorialguinea, St. Vincent und den Grenadinen und Honduras wird gegenwärtig durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Belize, Kambodscha, Äquatorialguinea, St. Vincent und den Grenadinen sowie Honduras(1) geregelt, die die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun aus diesen fünf Ländern verbietet.
(6)
Die ICCAT erkennt die verstärkte Zusammenarbeit mit Honduras bei der Erhaltung des atlantischen Großaugenthuns an. Auf ihrer Jahrestagung 2002 empfahl sie, das von den Vertragsparteien gegenüber Honduras verhängte Einfuhrverbot gegenüber jeder Form von Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun aufzuheben.
(7)
Die ICCAT erkennt die Fortschritte bei der Zusammenarbeit mit Belize und St. Vincent und den Grenadinen bei der Erhaltung des atlantischen Großaugenthuns an. Auf ihrer Jahrestagung 2003 beschloss sie, das von den Vertragsparteien gegenüber Belize und St. Vincent und den Grenadinen verhängte Einfuhrverbot gegenüber jeder Form von Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in diesen beiden Ländern ab dem 1. Januar 2004 aufzuheben.
(8)
Die Versuche der ICCAT, Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone zu veranlassen, die Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung von atlantischem Großaugenthun einzuhalten, blieben erfolglos.
(9)
Die ICCAT empfahl den Vertragsparteien, geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein Einfuhrverbot gegenüber jeder Form von Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Bolivien, Sierra Leone und Georgien einzuführen und um Einfuhren jeder Form von Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Kambodscha und Äquatorialguinea weiterhin zu verbieten. Diese Verbote werden aufgehoben, sobald feststeht, dass die Fangtätigkeiten dieser Länder mit den Maßnahmen der ICCAT in Einklang gebracht worden sind. Da die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich besitzt, sollte sie diese Maßnahmen durchführen. Aufgrund der von der ICCAT vorgesehenen Fristen für die Notifizierung wird das Einfuhrverbot für diese Art von Erzeugnissen mit Ursprung in Georgien voraussichtlich jedoch erst zum 1. Juli 2004 in Kraft treten.
(10)
Diese Maßnahmen sind mit den Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft aus anderen internationalen Übereinkünften vereinbar.
(11)
Aus Gründen der Transparenz sollte die Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 deshalb aufgehoben und durch die vorliegende ersetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 10.

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