Artikel 15 VO (EG) 2004/850

Zuständige Behörden

Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige(n) Behörde(n), die die im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen administrativen Aufgaben wahrnimmt/wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die benannten Behörden mit.

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