ANHANG I VO (EG) 2004/850

Teil A —
Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie Stoffe, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind
Stoff CAS-Nr. EG-Nr. Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation

Tetrabromdiphenylether

C12H6Br4O

1.
Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn dieser in Stoffen, Zubereitungen, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.
2.
Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von

a)
— unbeschadet Buchstabe b — Artikeln und Zubereitungen mit Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether von weniger als 0,1 Gew.-%, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden;
b)
Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) fallen.

3.
Die Verwendung von Tetrabromdiphenylether als Bestandteil enthaltenden Artikeln, die in der Union vor dem 25. August 2010 bereits verwendet wurden, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.

Pentabromdiphenylether

C12H5Br5O

1.
Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Pentabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn dieser in Stoffen, Zubereitungen, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.
2.
Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von

a)
— unbeschadet Buchstabe b — Artikeln und Zubereitungen mit Konzentrationen von Pentabromdiphenylether von weniger als 0,1 Gew.-%, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden;
b)
Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2002/95/EG fallen.

3.
Die Verwendung von Pentabromdiphenylether als Bestandteil enthaltenden Artikeln, die in der Union vor dem 25. August 2010 bereits verwendet wurden, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.

Hexabromdiphenylether

C12H4Br6O

1.
Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn dieser in Stoffen, Zubereitungen, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.
2.
Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von

a)
— unbeschadet Buchstabe b — Artikeln und Zubereitungen mit Konzentrationen von Hexabromdiphenylether von weniger als 0,1 Gew.-%, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden;
b)
Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2002/95/EG fallen.

3.
Die Verwendung von Hexabromdiphenylether als Bestandteil enthaltenden Artikeln, die in der Union vor dem 25. August 2010 bereits verwendet wurden, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.

Heptabromdiphenylether

C12H3Br7O

1.
Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Heptabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn dieser in Stoffen, Zubereitungen, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.
2.
Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von

a)
— unbeschadet Buchstabe b — Artikeln und Zubereitungen mit Konzentrationen von Heptabromdiphenylether von weniger als 0,1 Gew.-%, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden;
b)
Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2002/95/EG fallen.

3.
Die Verwendung von Heptabromdiphenylether als Bestandteil enthaltenden Artikeln, die in der Union vor dem 25. August 2010 bereits verwendet wurden, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.

Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)

C8F17SO2X

(X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere)

1.
Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOS von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn diese in Stoffen oder Zubereitungen vorkommt.
2.
Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOS in Halbfertigerzeugnissen oder Artikeln oder Bestandteilen davon, wenn die PFOS-Konzentration weniger als 0,1 Gew.-% beträgt, berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten, oder — bei Textilien oder anderen beschichteten Werkstoffen — wenn der PFOS-Anteil weniger als 1 μg/m2 des beschichteten Materials beträgt.
3.
Die Verwendung von PFOS als Bestandteil enthaltenden Artikeln, die in der Union vor dem 25. August 2010 bereits verwendet wurden, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.
4.
Feuerlöschschäume, die vor dem 27. Dezember 2006 in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden.
5.
Sofern die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt auf ein Mindestmaß reduziert wird, sind die Herstellung und das Inverkehrbringen für die nachstehenden besonderen Verwendungszwecke zulässig, vorausgesetzt die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle vier Jahre über die Fortschritte bei der Eliminierung von PFOS Bericht:

a)
bis 26. August 2015: Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme;
b)
Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse;
c)
fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten;
d)
Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) in geschlossenen Kreislaufsystemen;
e)
Hydraulikflüssigkeiten für die Luftfahrt.

Soweit die Ausnahmeregelungen gemäß den Buchstaben a bis e die Herstellung oder Verwendung in einer unter die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) fallenden Anlage betreffen, sind die einschlägigen besten verfügbaren Techniken für die Vermeidung oder größtmögliche Verminderung von PFOS-Emissionen anzuwenden, wie sie in den von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG veröffentlichten Informationen beschrieben sind.

Sobald neue Informationen über Einzelheiten für Verwendungen und über weniger bedenkliche alternative Stoffe oder Technologien für die Verwendungen gemäß den Buchstaben b bis e vorliegen, überprüft die Kommission sämtliche Ausnahmeregelungen des Unterabsatzes 2, so dass

i)
die Verwendung von PFOS schrittweise eingestellt wird, sobald der Einsatz weniger bedenklicher Alternativen technisch und wirtschaftlich vertretbar ist,
ii)
eine Ausnahmeregelung für wesentliche Verwendungszwecke nur dann verlängert werden kann, wenn keine weniger bedenklichen Alternativen bestehen und wenn darüber Bericht erstattet worden ist, welche Schritte unternommen wurden, um weniger bedenkliche Alternativen zu finden,
iii)
PFOS-Emissionen in die Umwelt durch Einsatz der besten verfügbaren Technologien auf ein Mindestmaß reduziert worden sind.

6.
Sobald das Europäische Komitee für Normung (CEN) Normen erlassen hat, sind diese als Analyseverfahren für den Nachweis der Übereinstimmung von Stoffen, Zubereitungen und Artikeln mit den Nummern 1 und 2 heranzuziehen. Als Alternative zu den CEN-Normen können auch andere Analyseverfahren herangezogen werden, für die der Anwender Gleichwertigkeit nachweisen kann.
DDT (1,1,1-trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan) 50-29-3 200-024-3
Chlordan 57-74-9 200-349-0
Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan 58-89-9 200-401-2
319-84-6 206-270-8
319-85-7 206-271-3
608-73-1 210-168-9
Dieldrin 60-57-1 200-484-5
Endrin 72-20-8 200-775-7
Heptachlor 76-44-8 200-962-3
Endosulfan

115-29-7

959-98-8

33213-65-9

204-079-4
1.
Endosulfan als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 hergestellt wurden, dürfen bis 10. Januar 2013 in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2.
Endosulfan als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 bereits verwendet wurden, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.
3.
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf Artikel gemäß den Nummern 1 und 2 Anwendung.
Hexachlorbenzol 118-74-1 200-273-9
Chlordecon 143-50-0 205-601-3
Aldrin 309-00-2 206-215-8
Pentachlorbenzol 608-93-5 210-172-5
Polychlorierte Biphenyle (PCB) 1336-36-3 und andere 215-648-1 und andere Unbeschadet der Richtlinie 96/59/EG dürfen Artikel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet werden, weiterhin verwendet werden.
Mirex 2385-85-5 219-196-6
Toxaphen 8001-35-2 232-283-3
Hexabrombiphenyl 36355-01-8 252-994-2

Hexabromcyclododecan

„Hexabromcyclododecan” bedeutet: Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan

25637-99-4,

3194-55-6,

134237-50-6,

134237-51-7,

134237-52-8

247-148-4,

221-695-9

1.
Für die Zwecke dieses Eintrags und vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission bis 22. März 2019 gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromcyclododecan von höchstens 100 mg/kg (0,01 Gew.-%), wenn dieses in Stoffen, Zubereitungen, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.
2.
Die Verwendung von Hexabromcyclododecan als solchem oder in Zubereitungen bei der Herstellung von Artikeln aus expandiertem Polystyrol sowie die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hexabromcyclododecan für eine solche Verwendung sind zulässig, sofern eine solche Verwendung in Einklang mit Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zugelassen wurde oder Gegenstand eines bis spätestens 21. Februar 2014 gestellten Zulassungsantrags ist, über den bislang noch nicht entschieden wurde.

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Hexabromcyclododecan als solchem oder in Zubereitungen gemäß diesem Absatz sind nur bis zum 26. November 2019 bzw. bis zum Ablauf des in einer Zulassungserteilung genannten Überprüfungszeitraums oder bis zum Entzug dieser Zulassung nach Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zulässig, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Das Inverkehrbringen und die Verwendung in Gebäuden von Artikeln aus expandiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan als Bestandteil enthalten und im Einklang mit der Ausnahme gemäß diesem Absatz hergestellt werden, sind bis sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Ablaufs dieser Ausnahme zulässig. Artikel, die zu dem genannten Zeitpunkt bereits verwendet werden, dürfen auch weiterhin verwendet werden.

3.
Unbeschadet der Ausnahme gemäß Absatz 2 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung in Gebäuden von Artikeln aus expandiertem Polystyrol und Artikeln aus extrudiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan als Bestandteil enthalten und vor dem oder zum 22. März 2016 hergestellt werden, bis 22. Juni 2016 zulässig. Absatz 6 findet Anwendung, wenn diese Artikel im Einklang mit der Ausnahme gemäß Absatz 2 hergestellt wurden.
4.
Artikel, die Hexabromcyclododecan als Bestandteil enthalten und vor dem oder zum 22. März 2016 bereits verwendet werden, dürfen weiterhin verwendet und weiterhin in den Verkehr gebracht werden, und Absatz 6 findet keine Anwendung. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.
5.
Das Inverkehrbringen und die Verwendung in Gebäuden von eingeführten Artikeln aus expandiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan als Bestandteil enthalten, sind bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausnahme gemäß Absatz 2 zulässig, und Absatz 6 findet Anwendung, wenn diese Artikel im Einklang mit der Ausnahme gemäß Absatz 2 hergestellt wurden. Artikel, die zu dem genannten Zeitpunkt bereits verwendet werden, dürfen weiterhin verwendet werden.
6.
Unbeschadet der Anwendung anderer EU-Vorschriften für die Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen und Gemischen muss expandiertes Polystyrol, in dem Hexabromcyclododecan im Einklang mit der Ausnahme gemäß Absatz 2 verwendet wurde, durch Etikettierung oder andere Mittel während seines gesamten Lebenszyklus identifizierbar sein.
Teil B —
Stoffe, die nur im Protokoll aufgelistet sind
Stoff CAS-Nr. EG-Nr. Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation
Hexachlorbutadien 87-68-3 201-765-5
1.
Hexachlorbutadien als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 hergestellt wurden, dürfen bis 10. Januar 2013 in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2.
Hexachlorbutadien als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 bereits verwendet wurden, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.
3.
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf Artikel gemäß den Nummern 1 und 2 Anwendung.
Polychlorierte Naphthaline(4)
1.
Polychlorierte Naphthaline als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 hergestellt wurden, dürfen bis 10. Januar 2013 in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2.
Polychlorierte Naphthaline als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 bereits verwendet wurden, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.
3.
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf Artikel gemäß den Nummern 1 und 2 Anwendung.
Alkane C10-C13, Chlor- (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) 85535-84-8 287-476-5
1.
Abweichend dürfen Stoffe und Zubereitungen, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 1 Gew.-% oder Artikel, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 0,15 Gew.-% enthalten, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2.
Die Verwendung ist zulässig in Bezug auf

a)
SCCP enthaltende Förderbänder in der mineralgewinnenden Industrie und Dichtungsmassen, die bereits vor dem oder am 4. Dezember 2015 verwendet wurden, und
b)
andere SCCP enthaltende Artikel als die in Buchstabe a genannten, die bereits am oder vor dem 10. Juli 2012 verwendet wurden.

3.
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Artikel gemäß Nummer 2 Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(2)

ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)

Polychlorierte Naphtaline sind auf dem Naphtalinringsystem basierende chemische Verbindungen, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt sind.

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