Artikel 10 VO (EG) 2004/851
Feststellung neu auftretender Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit
(1) Das Zentrum legt in den Bereichen seines Auftrags in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Verfahren für die systematische Suche, Erhebung, Zusammenstellung und Analyse von Informationen und Daten zwecks Feststellung neu auftretender Bedrohungen der Gesundheit fest, die Auswirkungen sowohl auf die psychische als auch die physische Gesundheit haben können und die die Gemeinschaft betreffen könnten.
(2) Das Zentrum leitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission eine jährliche Bewertung der bestehenden und neu auftretenden Bedrohungen der Gesundheit in der Gemeinschaft zu.
(3) Das Zentrum unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner so bald wie möglich über Erkenntnisse, die deren sofortige Aufmerksamkeit erfordern.
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