Artikel 18 VO (EG) 2004/851

Beirat

(1) Der Beirat setzt sich aus Vertretern fachlich zuständiger, ähnliche Aufgaben wie das Zentrum wahrnehmender Stellen der Mitgliedstaaten zusammen, wobei jeder Mitgliedstaat einen aufgrund seiner fachlichen Kompetenz anerkannten Vertreter benennt, sowie aus drei durch die Kommission ernannten Mitgliedern ohne Stimmrecht, die interessierte Kreise auf europäischer Ebene wie Nichtregierungsorganisationen als Vertreter von Patienten, Berufsverbände oder den akademischen Bereich vertreten. Die Mitglieder können durch zur selben Zeit ernannte Stellvertreter vertreten werden.

(2) Die Mitglieder des Beirats gehören nicht dem Verwaltungsrat an. Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats beträgt drei Jahre und kann verlängert werden.

(3) Der Beirat unterstützt den Direktor bei der Sicherstellung der höchsten wissenschaftlichen Fachkompetenz und der Unabhängigkeit der Tätigkeiten und Gutachten des Zentrums.

(4) Der Beirat dient als Forum für den Austausch von Informationen über Bedrohungen der Gesundheit und die Zusammenführung von Erkenntnissen. Er sorgt für eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Zentrum und den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf Folgendes:

a)
Kohärenz der wissenschaftlichen Studien des Zentrums mit entsprechenden Studien der Mitgliedstaaten;
b)
Fälle, in denen das Zentrum und eine Stelle eines Mitgliedstaats zusammenarbeiten;
c)
Förderung, Aufbau und Überwachung des Europäischen Netzes in den Bereichen des Auftrags des Zentrums;
d)
Fälle, in denen das Zentrum oder ein Mitgliedstaat eine neu auftretende Bedrohung der Gesundheit identifiziert;
e)
Einsetzung wissenschaftlicher Gremien durch das Zentrum;
f)
im Arbeitsprogramm festzuhaltende wissenschaftliche und die öffentliche Gesundheit betreffende Prioritäten;
g)
wichtige Veröffentlichungen wie Prognosestudien, die derzeit vom Zentrum erarbeitet werden.

(5) Den Vorsitz im Beirat führt der Direktor oder, in seiner Abwesenheit, sein Stellvertreter im Zentrum. Der Beirat tritt nach Einberufung durch den Direktor oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder mindestens vier Mal im Jahr zusammen. Die Arbeitsweise des Beirats wird in den internen Vorschriften des Zentrums festgelegt und veröffentlicht.

(6) Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission können sich an der Arbeit des Beirats beteiligen.

(7) Das Zentrum stellt die für den Beirat erforderliche technische und logistische Unterstützung bereit und nimmt die Sekretariatsgeschäfte im Zusammenhang mit den Beiratssitzungen wahr.

(8) Das Zentrum arbeitet mit im Bereich der öffentlichen Gesundheit tätigen Sachverständigen, mit Vertretern fachlicher oder wissenschaftlicher Gremien und Nichtregierungsorganisationen, insbesondere jenen mit anerkannter Erfahrung auf den mit der Arbeit des Zentrums zusammenhängenden Fachgebieten und in anderen Bereichen, wie Umweltschutz, mit spezialisierten Netzen und mit dem Beirat bei bestimmten Aufgaben zusammen. Darüber hinaus können die Kommission, die Mitgliedstaaten oder der Beirat vorschlagen, dass Sachverständige, auch aus Drittländern, oder Vertreter fachlicher oder wissenschaftlicher Gremien oder Nichtregierungsorganisationen vom Zentrum ad hoc konsultiert werden.

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