Artikel 27 VO (EG) 2004/851
Haftung
(1) Die vertragliche Haftung des Zentrums unterliegt dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem vom Zentrum abgeschlossenen Vertrag enthalten ist.
(2) Was die nicht vertragliche Haftung betrifft, so leistet das Zentrum gemäß den allgemeinen Grundsätzen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Ersatz für Schäden, die es oder seine Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursacht haben. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten zuständig.
(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Zentrum unterliegt den einschlägigen Bestimmungen, die für das Personal des Zentrums gelten.
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