Artikel 10 VO (EG) 2004/853

Änderung und Anpassung der Anhänge II und III

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II und III zu erlassen. Die Änderungen stellen darauf ab, die Ziele dieser Verordnung unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren sicherzustellen und deren Erreichen zu erleichtern und sind durch Folgendes zu begründen:

a)
die von Lebensmittelunternehmern und/oder zuständigen Behörden gesammelten Erfahrungen, insbesondere bei der Anwendung von HACCP-gestützten Systemen nach Artikel 5;
b)
die von der Kommission gesammelten Erfahrungen, insbesondere in Bezug auf die Ergebnisse ihrer Audits;
c)
technologische Entwicklungen und ihre praktischen Konsequenzen sowie die Verbrauchererwartungen im Hinblick auf die Zusammensetzung von Lebensmitteln;
d)
wissenschaftliche Gutachten, insbesondere neue Risikobewertungen;
e)
mikrobiologische und Temperaturkriterien für Lebensmittel;
f)
Veränderungen der Konsumgewohnheiten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Änderungen betreffen

a)
die Vorschriften für die Identitätskennzeichnung bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs;
b)
den Zweck der HACCP-Verfahren;
c)
die Vorschriften in Bezug auf Informationen zur Lebensmittelkette;
d)
die spezifischen Hygienevorschriften für die Betriebsstätten, einschließlich Transportmittel, in denen Erzeugnisse tierischen Ursprungs produziert, behandelt, verarbeitet, gelagert oder verteilt werden;
e)
die spezifischen Hygienevorschriften für Tätigkeiten in Zusammenhang mit Produktion, Handhabung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
f)
Vorschriften für die Beförderung von Fleisch, das noch warm ist;
g)
Gesundheitsnormen oder -kontrollen, wenn wissenschaftlich erwiesen ist, dass sie zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind;
h)
die Ausdehnung des Anhangs III Abschnitt VII Kapitel IX auf andere lebende Muscheln als Kammmuscheln;
i)
Kriterien, anhand deren festgestellt werden kann, dass epidemiologischen Daten zufolge von Fanggründen keine Gesundheitsgefährdung wegen Parasitenvorkommen ausgeht und die zuständige Behörde folglich genehmigen kann, dass Lebensmittelunternehmer die Fischereierzeugnisse nicht gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D einer Gefrierbehandlung unterziehen müssen;
j)
in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Referenzlabor der Union festzulegende ergänzende Hygienevorschriften für lebende Muscheln; dazu gehören

i)
Grenzwerte und Analysemethoden für andere marine Biotoxine,
ii)
virologische Nachweisverfahren und virologische Normen und
iii)
Stichprobenpläne und die Methoden und Analysetoleranzen zur Überprüfung der Einhaltung der Hygienevorschriften.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren Abweichungen von den Anhängen II und III genehmigt werden, sofern die Erreichung der folgenden Ziele dieser Verordnung dadurch nicht infrage gestellt wird:

a)
die Erleichterung der Einhaltung der in den Anhängen festgelegten Vorschriften durch Kleinbetriebe;
b)
die Ermöglichung der weiteren Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln;
c)
die Berücksichtigung der Bedürfnisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage;
d)
die Erleichterung der Arbeit der Betriebe, die Rohstoffe erzeugen, die für die Produktion von hochverarbeiteten Lebensmittelerzeugnissen bestimmt sind und die einer Behandlung unterzogen wurden, sodass ihre Unbedenklichkeit gewährleistet ist.

(3) Die Mitgliedstaaten können, ohne die Erreichung der Ziele dieser Verordnung zu gefährden, nach den Absätzen 4 bis 8 einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung der Anforderungen des Anhang III erlassen.

(4)

a)
Die einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Absatz 3 haben zum Ziel

i)
die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen,

oder

ii)
den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung zu tragen.

b)
In den anderen Fällen betreffen sie lediglich den Bau, die Konzeption und die Ausrüstung der Betriebe.

(5) Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 3 einzelstaatliche Vorschriften erlassen wollen, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Jede Mitteilung enthält

a)
eine ausführliche Beschreibung der Anforderungen, die nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats angepasst werden müssen, und die Art der angestrebten Anpassung,
b)
eine Beschreibung der betroffenen Lebensmittel und Betriebe,
c)
eine Erläuterung der Gründe für die Anpassung, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung der Ergebnisse der durchgeführten Gefahrenanalyse und der Maßnahmen, die getroffen werden sollen, um sicherzustellen, dass die Anpassung die Ziele dieser Verordnung nicht gefährdet,

sowie

d)
alle sonstigen relevanten Informationen.

(6) Die anderen Mitgliedstaaten haben ab Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 5 drei Monate Zeit, um der Kommission schriftliche Bemerkungen zu übermitteln. Im Fall der Anpassungen gemäß Absatz 4 Buchstabe b) wird diese Frist auf vier Monate verlängert, wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Ausschuss anhören; wenn sie schriftliche Bemerkungen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhält, muss sie diese Anhörung durchführen. Die Kommission kann nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren entscheiden, ob die geplanten Vorschriften — erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungen — erlassen werden dürfen. Die Kommission kann gegebenenfalls gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels allgemeine Maßnahmen vorschlagen.

(7) Ein Mitgliedstaat darf einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung der Anforderungen des Anhangs III nur erlassen

a)
wenn eine entsprechende Entscheidung gemäß Absatz 6 vorliegt,
b)
wenn die Kommission die Mitgliedstaaten einen Monat nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 6 nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, dass ihr schriftliche Bemerkungen vorliegen oder dass sie beabsichtigt, die Annahme einer Entscheidung gemäß Absatz 6 vorzuschlagen,

oder

c)
gemäß Absatz 8.

(8) Ein Mitgliedstaat kann aus eigener Initiative und unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags einzelstaatliche Vorschriften beibehalten oder einführen, mit denen

a)
das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder eingeschränkt wird,

oder

b)
mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet wird, Rohmilch, die hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen nicht den Kriterien des Anhangs III Abschnitt IX entspricht, zur Herstellung von Käse mit einer Alterungs- oder Reifezeit von mindestens 60 Tagen und Milchprodukten, die in Verbindung mit der Herstellung solchen Käses gewonnen werden, zu verwenden, sofern dies nicht die Erreichung der Ziele dieser Verordnung beeinträchtigt.

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