Artikel 14 VO (EG) 2004/853
Bericht an das Europäische Parlament und den Rat
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 20. Mai 2009 einen Bericht über die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen.
(2) Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.