Artikel 11 VO (EG) 2004/854

Listen von Drittländern und Drittlandgebieten, aus denen die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist

(1) Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet eingeführt werden, das auf einer Liste aufgeführt ist, die nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt und aktualisiert wurde.

(2) Drittländer werden in diesen Listen nur aufgeführt, wenn in dem betreffenden Land eine gemeinschaftliche Kontrolle stattgefunden und ergeben hat, dass die zuständige Behörde dieses Landes angemessene Garantien im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bietet. Ein Drittland kann in diesen Listen jedoch ohne Durchführung einer Gemeinschaftskontrolle aufgenommen werden, wenn:

a)
das gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ermittelte Risiko dies nicht erfordert,

und

b)
bei der Entscheidung, ein bestimmtes Drittland gemäß Absatz 1 in eine Liste aufzunehmen, festgestellt wird, dass aufgrund anderer Informationen davon auszugehen ist, dass die zuständige Behörde die nötigen Garantien bietet.

(3) Die nach diesem Artikel erstellten Listen können mit anderen, für die Zwecke der Gesundheit der Bevölkerung und der Tiergesundheit erstellten Listen kombiniert werden.

(4) Bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Listen sind insbesondere die in Artikel 46 und Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Kriterien zu beachten. Ferner ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)
die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes in Bezug auf

i)
Erzeugnisse tierischen Ursprungs,
ii)
den Einsatz von Tierarzneimitteln, einschließlich der Vorschriften für das Verbot oder die Zulassung dieser Arzneimittel, ihre Verteilung, ihr Inverkehrbringen und die Regeln für die Verwaltung und Inspektion

und

iii)
die Zubereitung und Verwendung von Futtermitteln, einschließlich der Verfahren für den Einsatz von Zusatzstoffen und die Zubereitung und Verwendung von Fütterungsarzneimitteln, sowie die hygienische Qualität der für die Zubereitung von Futtermitteln verwendeten Ausgangsmaterialien sowie des Endprodukts;

b)
die Organisation der zuständigen Behörde des Drittlandes, die Befugnisse und Unabhängigkeit dieser Behörden und die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie ihre Befugnis, die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen;
c)
die Schulung des Personals in der Durchführung der amtlichen Überwachung;
d)
die Mittel, einschließlich diagnostischer Möglichkeiten, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen;
e)
das Vorhandensein und die Anwendung dokumentierter, nach Prioritäten arbeitender Kontrollverfahren und Kontrollsysteme;
f)
gegebenenfalls die Lage hinsichtlich Tiergesundheit sowie die Verfahren zur Unterrichtung der Kommission und einschlägiger internationaler Stellen im Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche;
g)
der Umfang und die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
h)
die Zusicherung des Drittlandes in Bezug auf die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften oder die Gleichwertigkeit der eigenen Bestimmungen;
i)
die Hygienevorschriften für die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Versendung von für die Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
j)
etwaige praktische Erfahrungen mit der Vermarktung des betreffenden Drittlanderzeugnisses und die Ergebnisse der Einfuhrkontrollen;
k)
die Ergebnisse von Kontrollen der Gemeinschaft im Drittland, insbesondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden, sowie die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden als Reaktion auf nach einer Gemeinschaftskontrolle an sie gerichtete Empfehlungen ergriffen haben;
l)
das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines genehmigten Zoonosenbekämpfungsprogramms;
m)
das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines genehmigten Rückstandskontrollprogramms.

(5) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit aktuelle Fassungen aller nach diesem Artikel erstellten oder aktualisierten Listen zugänglich gemacht werden.

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