Artikel 13 VO (EG) 2004/854

Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken

(1) Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b) müssen lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Erzeugungsgebieten in Drittländern kommen, die in den gemäß Artikel 12 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind.

(2) Die Anforderung des Absatzes 1 gilt nicht für Kammmuscheln, die außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet werden. Die amtliche Überwachung in Bezug auf Kammmuscheln erfolgt jedoch gemäß Anhang II Kapitel III.

(3)

a)
Vor Erstellung der in Absatz 1 genannten Listen werden insbesondere die Garantien berücksichtigt, welche die zuständige Behörde des Drittlands in Bezug auf die Einhaltung der nach dieser Verordnung für die Einstufung und Überwachung der Erzeugungsgebiete geltenden Anforderungen geben kann.
b)
Es muss eine Gemeinschaftsinspektion vor Ort stattfinden, bevor diese Listen erstellt werden, es sei denn

i)
das gemäß Artikel 18 Nummer 18 ermittelte Risiko erfordert dies nicht

und

ii)
bei der Entscheidung, ein bestimmtes Erzeugungsgebiet in eine Liste nach Absatz 1 aufzunehmen, wird festgestellt, dass aus anderen Informationen hervorgeht, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Garantien bietet.

(4) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit aktuelle Fassungen aller nach diesem Artikel erstellten oder aktualisierten Listen zugänglich gemacht werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.