Artikel 18 VO (EG) 2004/854

Besondere Beschlüsse

Unbeschadet der allgemeinen Geltung von Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsbestimmungen und nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die Änderungen der Anhänge I, II, III, IV, V oder VI betreffen, erlassen werden, um Folgendes festzulegen:

1.
Tests zur Beurteilung der Leistung der Lebensmittelunternehmer und ihres Personals;
2.
das Verfahren zur Übermittlung von Inspektionsergebnissen;
3.
Kriterien, um auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu ermitteln, ob bei den Schlachttier- und Fleischuntersuchungen auf die Anwesenheit des amtlichen Tierarztes in Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben verzichtet werden kann;
4.
die Vorschriften hinsichtlich des Inhalts der Tests für amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten;
5.
mikrobiologische Kriterien für die Prozesskontrolle in Bezug auf die Hygiene in den Betrieben;
6.
alternative Verfahren sowie serologische oder andere Labortests, die Garantien bieten, welche den Garantien, die die in Anhang I Abschnitt IV beschriebenen besonderen Fleischuntersuchungsverfahren bieten, zumindest gleichwertig sind und sie deshalb ersetzen können, wenn die zuständige Behörde dies beschließt;
7.
die Umstände, unter denen auf einige der in Anhang I Abschnitt IV beschriebenen besonderen Fleischuntersuchungsverfahren je nach Herkunftsbetrieb, -region oder -land und nach den Grundsätzen der Risikoanalyse verzichtet werden kann;
8.
Vorschriften für Labortests;
9.
die Kältebehandlung, der Fleisch im Hinblick auf Cysticercose und Trichinose zu unterziehen ist;
10.
die Voraussetzungen, unter denen Betriebe und Gebiete amtlich als frei von Cysticercus oder Trichinen erklärt werden können;
11.
die Untersuchungsmethoden für die in Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX genannten Zustände;
12.
Kriterien für die kontrollierten Haltungsbedingungen und integrierte Produktionssysteme bei Mastschweinen;
13.
Kriterien für die Einstufung von Erzeugungs- und Umsetzungsgebieten für lebende Muscheln in Zusammenarbeit mit dem zuständigen gemeinschaftlichen Referenzlabor; dazu gehören:

a)
Grenzwerte und Analysemethoden für marine Biotoxine,
b)
virologische Nachweisverfahren und virologische Normen

und

c)
Stichprobenpläne und die Methoden und Analysetoleranzen zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien;

14.
organoleptische Kriterien für die Frischeprüfung von Fischereierzeugnissen;
15.
die analytischen Grenzwerte, die Analysemethoden und die Probenahmepläne zur Durchführung der in Anhang III vorgeschriebenen amtlichen Überwachung von Fischereierzeugnissen, auch hinsichtlich Parasiten und Umweltschadstoffen;
16.
das Verfahren, nach dem die Kommission die Listen von Drittländern und Drittlandbetrieben gemäß den Artikeln 11, 12, 13 und 15 der Öffentlichkeit zugänglich macht.
17.
Musterdokumente und Kriterien für die Verwendung elektronischer Dokumente;
18.
Kriterien für die Risikobewertung von bestimmten in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
19.
spezielle Einfuhrbedingungen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Risiken, der von den Drittländern vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls der Ergebnisse von Gemeinschaftskontrollen in diesen Drittländern. Diese speziellen Einfuhrbedingungen können für ein einzelnes Erzeugnis tierischen Ursprungs oder für Erzeugnisgruppen erstellt werden. Sie können für ein einzelnes Drittland, für Regionen eines Drittlandes oder für eine Gruppe von Drittländern gelten;
20.
die Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem Drittland oder einer Region eines Drittlands nach der Umsetzung eines Gleichwertigkeitsabkommens oder aufgrund eines zufrieden stellenden Ergebnisses einer Überprüfung, wonach anerkannt ist, dass die in dem Drittland oder der Region des Drittlands getroffenen Maßnahmen Garantien bieten, die den in der Gemeinschaft geltenden Garantien gleichwertig sind, sofern das Drittland entsprechende objektive Nachweise liefert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.