Artikel 18 VO (EG) 2004/854
Besondere Beschlüsse
Unbeschadet der allgemeinen Geltung von Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsbestimmungen und nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die Änderungen der Anhänge I, II, III, IV, V oder VI betreffen, erlassen werden, um Folgendes festzulegen:
- 1.
- Tests zur Beurteilung der Leistung der Lebensmittelunternehmer und ihres Personals;
- 2.
- das Verfahren zur Übermittlung von Inspektionsergebnissen;
- 3.
- Kriterien, um auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu ermitteln, ob bei den Schlachttier- und Fleischuntersuchungen auf die Anwesenheit des amtlichen Tierarztes in Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben verzichtet werden kann;
- 4.
- die Vorschriften hinsichtlich des Inhalts der Tests für amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten;
- 5.
- mikrobiologische Kriterien für die Prozesskontrolle in Bezug auf die Hygiene in den Betrieben;
- 6.
- alternative Verfahren sowie serologische oder andere Labortests, die Garantien bieten, welche den Garantien, die die in Anhang I Abschnitt IV beschriebenen besonderen Fleischuntersuchungsverfahren bieten, zumindest gleichwertig sind und sie deshalb ersetzen können, wenn die zuständige Behörde dies beschließt;
- 7.
- die Umstände, unter denen auf einige der in Anhang I Abschnitt IV beschriebenen besonderen Fleischuntersuchungsverfahren je nach Herkunftsbetrieb, -region oder -land und nach den Grundsätzen der Risikoanalyse verzichtet werden kann;
- 8.
- Vorschriften für Labortests;
- 9.
- die Kältebehandlung, der Fleisch im Hinblick auf Cysticercose und Trichinose zu unterziehen ist;
- 10.
- die Voraussetzungen, unter denen Betriebe und Gebiete amtlich als frei von Cysticercus oder Trichinen erklärt werden können;
- 11.
- die Untersuchungsmethoden für die in Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX genannten Zustände;
- 12.
- Kriterien für die kontrollierten Haltungsbedingungen und integrierte Produktionssysteme bei Mastschweinen;
- 13.
- Kriterien für die Einstufung von Erzeugungs- und Umsetzungsgebieten für lebende Muscheln in Zusammenarbeit mit dem zuständigen gemeinschaftlichen Referenzlabor; dazu gehören:
- a)
- Grenzwerte und Analysemethoden für marine Biotoxine,
- b)
- virologische Nachweisverfahren und virologische Normen
und
- c)
- Stichprobenpläne und die Methoden und Analysetoleranzen zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien;
- 14.
- organoleptische Kriterien für die Frischeprüfung von Fischereierzeugnissen;
- 15.
- die analytischen Grenzwerte, die Analysemethoden und die Probenahmepläne zur Durchführung der in Anhang III vorgeschriebenen amtlichen Überwachung von Fischereierzeugnissen, auch hinsichtlich Parasiten und Umweltschadstoffen;
- 16.
- das Verfahren, nach dem die Kommission die Listen von Drittländern und Drittlandbetrieben gemäß den Artikeln 11, 12, 13 und 15 der Öffentlichkeit zugänglich macht.
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