Artikel 18 VO (EG) 2004/854

Besondere Beschlüsse

Unbeschadet der allgemeinen Geltung von Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsbestimmungen und nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die Änderungen der Anhänge I, II, III, IV, V oder VI betreffen, erlassen werden, um Folgendes festzulegen:

1.
Tests zur Beurteilung der Leistung der Lebensmittelunternehmer und ihres Personals;
2.
das Verfahren zur Übermittlung von Inspektionsergebnissen;
3.
Kriterien, um auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu ermitteln, ob bei den Schlachttier- und Fleischuntersuchungen auf die Anwesenheit des amtlichen Tierarztes in Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben verzichtet werden kann;
4.
die Vorschriften hinsichtlich des Inhalts der Tests für amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten;
5.
mikrobiologische Kriterien für die Prozesskontrolle in Bezug auf die Hygiene in den Betrieben;
6.
alternative Verfahren sowie serologische oder andere Labortests, die Garantien bieten, welche den Garantien, die die in Anhang I Abschnitt IV beschriebenen besonderen Fleischuntersuchungsverfahren bieten, zumindest gleichwertig sind und sie deshalb ersetzen können, wenn die zuständige Behörde dies beschließt;
7.
die Umstände, unter denen auf einige der in Anhang I Abschnitt IV beschriebenen besonderen Fleischuntersuchungsverfahren je nach Herkunftsbetrieb, -region oder -land und nach den Grundsätzen der Risikoanalyse verzichtet werden kann;
8.
Vorschriften für Labortests;
9.
die Kältebehandlung, der Fleisch im Hinblick auf Cysticercose und Trichinose zu unterziehen ist;
10.
die Voraussetzungen, unter denen Betriebe und Gebiete amtlich als frei von Cysticercus oder Trichinen erklärt werden können;
11.
die Untersuchungsmethoden für die in Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX genannten Zustände;
12.
Kriterien für die kontrollierten Haltungsbedingungen und integrierte Produktionssysteme bei Mastschweinen;
13.
Kriterien für die Einstufung von Erzeugungs- und Umsetzungsgebieten für lebende Muscheln in Zusammenarbeit mit dem zuständigen gemeinschaftlichen Referenzlabor; dazu gehören:

a)
Grenzwerte und Analysemethoden für marine Biotoxine,
b)
virologische Nachweisverfahren und virologische Normen

und

c)
Stichprobenpläne und die Methoden und Analysetoleranzen zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien;

14.
organoleptische Kriterien für die Frischeprüfung von Fischereierzeugnissen;
15.
die analytischen Grenzwerte, die Analysemethoden und die Probenahmepläne zur Durchführung der in Anhang III vorgeschriebenen amtlichen Überwachung von Fischereierzeugnissen, auch hinsichtlich Parasiten und Umweltschadstoffen;
16.
das Verfahren, nach dem die Kommission die Listen von Drittländern und Drittlandbetrieben gemäß den Artikeln 11, 12, 13 und 15 der Öffentlichkeit zugänglich macht.

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