Artikel 2 VO (EG) 2004/854

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„amtliche Überwachung” ist jede Form der Kontrolle, die von der zuständigen Behörde zur Verifizierung der Einhaltung des Lebensmittelrechts einschließlich der Bestimmungen über Tiergesundheit und das Wohlbefinden der Tiere durchgeführt wird;
b)
„Verifizierung” ist die Überwachung durch Überprüfung und Erbringung eines objektiven Nachweises dafür, ob festgelegte Anforderungen erfüllt wurden;
c)
„zuständige Behörde” ist die für die Durchführung von Veterinärkontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede andere amtliche Stelle, der sie diese Zuständigkeit übertragen hat;
d)
„Überprüfung (Audit)” ist eine systematische und unabhängige Prüfung zur Feststellung, ob Tätigkeiten und damit zusammenhängende Ergebnisse mit geplanten Vereinbarungen übereinstimmen und ob diese Vereinbarungen wirksam umgesetzt werden und zur Erreichung der Ziele geeignet sind;
e)
„Inspektion” ist die Prüfung von Betrieben, Tieren und Lebensmitteln, ihrer Verarbeitung, von Lebensmittelunternehmen, ihrem Management und ihren Produktionsmethoden, einschließlich der Unterlagen, der Prüfung von Fertigerzeugnissen und Fütterungspraktiken, sowie der Herkunft und Bestimmung von Ausgangsprodukten und hergestellten Erzeugnissen, um zu verifizieren, ob in allen Fällen den gesetzlichen Anforderungen genügt wird;
f)
„amtlicher Tierarzt” ist ein Tierarzt, der im Sinne dieser Verordnung qualifiziert ist, als solcher zu handeln, und der von der zuständigen Behörde benannt wird;
g)
„zugelassener Tierarzt” ist ein von der zuständigen Behörde bezeichneter Tierarzt, der für diese Behörde bestimmte amtliche Kontrollen in Betrieben durchführt;
h)
„amtlicher Fachassistent” eine Person, die im Sinne dieser Verordnung qualifiziert ist, als solche zu handeln, die von der zuständigen Behörde benannt wird und unter Aufsicht und Verantwortung eines amtlichen Tierarztes arbeitet;
i)
„Genusstauglichkeitskennzeichnung” ist eine Kennzeichnung, deren Anbringung belegt, dass die amtliche Überwachung gemäß dieser Verordnung durchgeführt worden ist.

(2) Ferner gelten, soweit zutreffend, die Begriffsbestimmungen, die in den nachstehenden Verordnungen festgelegt sind:

a)
Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
b)
die Begriffsbestimmungen für „tierische Nebenprodukte” , „TSE” (transmissible spongiforme Enzephalopathien) und „spezifiziertes Risikomaterial” der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1);
ba)
Verordnung (EG) Nr. 882/2004;
c)
Verordnung (EG) Nr. 852/2004, mit Ausnahme der Begriffsbestimmung für „zuständige Behörde” ;
d)
Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2003 der Kommission (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 22).

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