Artikel 9 VO (EG) 2004/854

Maßnahmen im Fall eines Verstoßes

(1) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Verordnungen fest, so trifft sie Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Lebensmittelunternehmer Abhilfe schafft. Sie berücksichtigt dabei die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des Lebensmittelunternehmers mit Blick auf Verstöße.

(2) Zu den Maßnahmen kann gegebenenfalls Folgendes gehören:

a)
Verhängung von Gesundheitsschutz- oder anderen Abhilfemaßnahmen, die für notwendig erachtet werden, um die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen zu gewährleisten;
b)
Einschränkung oder Verbot des Inverkehrbringens und der Ein- oder Ausfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
c)
Monitoring oder, falls erforderlich, Anordnung der Rücknahme, des Rückrufs und/oder der unschädlichen Beseitigung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
d)
Genehmigung zur Verwendung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke;
e)
Betriebsaussetzung oder Schließung des ganzen oder eines Teils des betreffenden Lebensmittelunternehmens für einen angemessenen Zeitraum;
f)
Aussetzung oder Entzug der Zulassung des Betriebs;
g)
bei Sendungen aus Drittländern Beschlagnahme und anschließend unschädliche Beseitigung oder Rücksendung;
h)
sonstige Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde für angemessen erachtet werden.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet den betreffenden Lebensmittelunternehmer oder einen Vertreter

a)
schriftlich über ihre Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die Gründe hierfür

und

b)
über sein Recht auf Widerspruch gegen derartige Entscheidungen und über geltende Verfahren und Fristen.

Gegebenenfalls teilt die zuständige Behörde ihre Entscheidung auch der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats mit.

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