Präambel VO (EG) 2004/86

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Birnen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. In der Verordnung (EG) Nr. 1619/2001 der Kommission zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Äpfel und Birnen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 920/89(2) ist eine gemeinsame Vermarktungsnorm für Äpfel und Birnen festgelegt.
(2)
Da die „Arbeitsgruppe für landwirtschaftliche Qualitätsnormen” der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) beschlossen hat, im Interesse der Klarheit die Regelung für Birnen von der für Äpfel zu trennen, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1619/2001 mit der Verordnung (EG) Nr. 85/2004 vom 15. Januar 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Äpfel(3) aufgehoben. Folglich ist eine neue Vermarktungsnorm für Birnen festzulegen.
(3)
Die Anwendung dieser neuen Norm hat zum Zweck, Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt fernzuhalten, die Erzeugung auf die Nachfrage der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.
(4)
Die Norm gilt für alle Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, die Lagerzeit und die verschiedenen Hantierungen dieser Erzeugnisse können aufgrund ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit zu Beeinträchtigungen führen. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen.
(5)
Da es sich bei der Güteklasse Extra um besonders sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der gegebenenfalls verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)

ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 46/2003 (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 61).

(3)

Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

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