ANHANG VO (EG) 2004/864
Die Anhänge werden wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang I erhält folgende Fassung:
ANHANG I
Liste der Stützungsregelungen, die die Bedingungen des Artikels 1 erfüllen
Sektor Rechtsgrundlage Anmerkungen Einheitliche Betriebsprämie Titel III dieser Verordnung Entkoppelte Zahlung (siehe Anhang VI)(*) Einheitliche Flächenzahlung Titel IVa Artikel 143b dieser Verordnung Entkoppelte Zahlung, ersetzt alle Direktzahlungen im Sinne dieses Anhangs Hartweizen Titel IV Kapitel 1 dieser Verordnung Flächenbezogene Beihilfe Eiweißpflanzen Titel IV Kapitel 2 dieser Verordnung Flächenbezogene Beihilfe Reis Titel IV Kapitel 3 dieser Verordnung Flächenbezogene Beihilfe Schalenfrüchte Titel IV Kapitel 4 dieser Verordnung Flächenbezogene Beihilfe Energiepflanzen Titel IV Kapitel 5 dieser Verordnung Flächenbezogene Beihilfe Stärkekartoffeln Titel IV Kapitel 6 dieser Verordnung Produktionsbezogene Beihilfe Milch und Milcherzeugnisse Titel IV Kapitel 7 dieser Verordnung Milchprämie und Ergänzungszahlung Landwirtschaftliche Kulturpflanzen in Finnland und bestimmten Regionen Schwedens Titel IV Kapitel 8 dieser Verordnung(**)(*****) Spezifische regionale Beihilfe für landwirtschaftliche Kulturpflanzen Saatgut Titel IV Kapitel 9 dieser Verordnung(**)(*****) Produktionsbezogene Beihilfe Landwirtschaftliche Kulturpflanzen Titel IV Kapitel 10 dieser Verordnung(***)(*****) Flächenbezogene Beihilfe, einschließlich Stilllegungsausgleich, Grassilagezahlung, Zusatzbeträge(**), Hartweizenzuschlag und Sonderbeihilfe für Hartweizen Schafe und Ziegen Titel IV Kapitel 11 dieser Verordnung(***)(*****) Mutterschaf- und Ziegenprämie, Zusatzprämie und bestimmte Ergänzungsbeträge Rindfleisch Titel IV Kapitel 12 dieser Verordnung(*****) Sonderprämie(***), Saisonentzerrungsprämie, Mutterkuhprämie (einschließlich der Zahlungen für Färsen und der zusätzlichen nationalen Mutterkuhprämie bei Kofinanzierung)(***), Schlachtprämie(***), Extensivierungsprämie, Ergänzungsbeträge Körnerleguminosen Titel IV Kapitel 13 dieser Verordnung(*****) Flächenbezogene Beihilfe Besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion Artikel 69 dieser Verordnung(****) Trockenfutter Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung(*****) Kleinerzeugerregelung Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 Übergangsweise flächenbezogene Beihilfe für Betriebsinhaber, die weniger als 1250 EUR erhalten Olivenöl Titel IV Kapitel 10b dieser Verordnung Flächenbezogene Beihilfe Seidenraupen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 845/72 Beihilfe zur Förderung der Zucht Bananen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 Produktionsbezogene Beihilfe Getrocknete Weintrauben Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 Flächenbezogene Beihilfe Tabak Titel IV Kapitel 10c dieser Verordnung Produktionsbezogene Beihilfe Hopfen Titel IV Kapitel 10d dieser Verordnung(***)(*****) Flächenbezogene Beihilfe Poseidom Artikel 9(**)(*****), Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 Sektoren: Rindfleisch; Zucker; grüne Vanille Poseima Artikel 13(**)(*****), Artikel 16, Artikel 17 und Artikel 28 Absatz 1, Artikel 21, Artikel 22 Absätze 2 bis 4(**)(*****) und 7, Artikel 27, Artikel 29 und Artikel 30 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 Sektoren: Rindfleisch; Milch; Kartoffeln; Zucker; Korbweiden; Ananas, Tabak, Saatkartoffeln, Zichorie und Tee Poseican Artikel 5(**)(*****), 9 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 Sektoren: Rindfleisch, Schafe und Ziegen; Kartoffeln Ägäische Inseln Artikel 6(**)(*****), 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 Sektoren: Rindfleisch; Kartoffeln; Oliven; Honig Baumwolle Titel IV Kapitel 10a dieser Verordnung Flächenbezogene Beihilfe
- 2.
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Anhang II erhält folgende Fassung
ANHANG II
Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 12 Absatz 2
Mitgliedstaat 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Belgien 4,7 6,2 7,7 7,7 7,7 7,7 7,7 7,7 Dänemark 7,7 10,3 12,9 12,9 12,9 12,9 12,9 12,9 Deutschland 40,4 54,6 68,3 68,3 68,3 68,3 68,3 68,3 Griechenland 45,4 60,6 75,7 75,7 75,7 75,7 75,7 75,7 Spanien 56,9 76,5 95,5 95,5 95,5 95,5 95,5 95,5 Frankreich 51,4 68,7 85,9 85,9 85,9 85,9 85,9 85,9 Irland 15,3 20,4 25,5 25,5 25,5 25,5 25,5 25,5 Italien 62,3 83,7 104,6 104,6 104,6 104,6 104,6 104,6 Luxemburg 0,2 0,3 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 Niederlande 6,8 9,2 11,5 11,5 11,5 11,5 11,5 11,5 Österreich 12,4 17,1 21,3 21,3 21,3 21,3 21,3 21,3 Portugal 10,8 14,6 18,2 18,2 18,2 18,2 18,2 18,2 Finnland 8,0 10,8 13,6 13,6 13,6 13,6 13,6 13,6 Schweden 6,6 8,8 11,0 11,0 11,0 11,0 11,0 11,0 Vereinigtes Königreich 17,7 23,6 29,5 29,5 29,5 29,5 29,5 29,5
- 2.a
-
Anhang IV wird wie folgt geändert:
Die beiden letzten Gedankenstriche der zweiten Spalte werden wie folgt ersetzt:
- —
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Keine Beseitigung von Landschaftselementen, einschließlich, wenn dies angebracht ist, dem Verbot des Rodens von Olivenbäumen
- —
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Vermeidung des Vordringens unerwünschter Vegetation auf landwirtschaftliche Flächen
- —
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Erhaltung von Olivenhainen in gutem vegetativen Zustand.
- 3.
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Anhang V erhält folgende Fassung:
ANHANG V
Kompatible Stützungsregelungen gemäß Artikel 26
Sektor Rechtsgrundlage Anmerkungen Getrocknete Weintrauben Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 Flächenbezogene Beihilfe Agrarumweltmaßnahmen Titel II Kapitel VI (Artikel 22 bis 24) und Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Flächenbezogene Beihilfe Forstwirtschaft Artikel 31 und Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Flächenbezogene Beihilfe Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen Titel II Kapitel V (Artikel 13 bis 21) und Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Flächenbezogene Beihilfe Trockenfutter Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 Produktionsbezogene Beihilfe Zitrusfrüchte zur Verarbeitung Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 Produktionsbezogene Beihilfe Tomaten zur Verarbeitung Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 Produktionsbezogene Beihilfe Wein Artikel 11 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Umstrukturierungsbeihilfe
- 4.
-
In Anhang VI werden folgende Zeilen angefügt:
Baumwolle Absatz 3 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands Stützung durch die Zahlung für nicht entkörnte Baumwolle Olivenöl Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG Produktionsbezogene Beihilfe Tabak Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 Produktionsbezogene Beihilfe Hopfen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 Flächenbezogene Beihilfe Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 Beihilfe für die vorübergehende Stilllegung
- 5.
-
In Anhang VII werden folgende Abschnitte angefügt:
- G.
- Baumwolle
- —
966 EUR für Griechenland,
- —
1509 EUR für Spanien,
- —
1202 EUR für Portugal.
Hat ein Betriebsinhaber eine Produktionsbeihilfe für Olivenöl erhalten, so wird der Betrag berechnet, indem die Anzahl Tonnen, für die eine solche Zahlung im Bezugszeitraum (d.h. in jedem der Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/01, 2001/02 und 2002/03) gewährt wurde, mit dem entsprechenden Einheitsbetrag der Beihilfe, ausgedrückt in EUR/t, der in den Verordnungen (EG) Nr. 1415/2001(*******), (EG) Nr. 1271/2002(********), (EG) Nr. 1221/2003(*********) und (EG) Nr. 1794/2003 der Kommission(**********) festgesetzt wurde, und dem Koeffizienten 0,6 multipliziert wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch bis 1. August 2005 entscheiden, diesen Koeffizienten zu erhöhen. Dieser Koeffizient wird nicht auf die Betriebsinhaber angewandt, deren durchschnittliche Anzahl Oliven-GIS-ha während des Bezugszeitraums, ausschließlich der Anzahl Oliven-GIS-ha, die nach dem 1. Mai 1998 außerhalb eines genehmigten Anpflanzungsprogramms mit zusätzlichen Ölbäumen bepflanzt wurden, weniger als 0,3 beträgt. Die Anzahl Oliven-GIS-ha wird nach einer gemeinsamen Methode, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist, und auf der Grundlage von Daten aus dem geografischen Informationssystem für den Olivenanbau berechnet. Wurden die Beihilfezahlungen im Bezugszeitraum von der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1638/98(***********) beeinflusst, so wird die in Absatz 3 dargelegte Berechnung wie folgt angepasst:- H.
- Olivenöl
- —
wurden die Maßnahmen ausschließlich auf ein einziges Wirtschaftsjahr angewandt, so ist die Anzahl Tonnen, die für das betreffende Jahr zu berücksichtigen ist, gleich der Anzahl Tonnen, für die ohne Anwendung der Maßnahmen eine Beihilfe gewährt worden wäre;
- —
wurden die Maßnahmen auf zwei aufeinander folgende Wirtschaftsjahre angewandt, so wird die Anzahl Tonnen, die für das erste der betreffenden Jahre zu berücksichtigen ist, entsprechend dem ersten Gedankenstrich bestimmt, und die Anzahl Tonnen, die für das folgende Jahr zu berücksichtigen ist, ist gleich der Anzahl Tonnen, für die in Bezug auf das letzte, nicht von einer Anwendung der genannten Maßnahmen betroffene Wirtschaftsjahr vor dem Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde.
Hat ein Betriebsinhaber eine Tabakprämie erhalten, so ist der in den Referenzbetrag einzubeziehende Betrag zu berechnen durch Multiplikation des 3-Jahres-Durchschnitts der Anzahl der Kilogramm, für die eine solche Zahlung gewährt wurde, mit dem gewichteten 3-Jahres-Durchschnittsbeihilfewert, der pro Kilogramm gewährt wurde, wobei von der Gesamtmenge des Rohtabaks aller Sorten auszugehen ist, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,4. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, diesen Koeffizienten zu erhöhen. Ab 2010 ist der Koeffizient 0,5. Die Anzahl Hektar, die bei der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie berücksichtigt werden muss, entspricht der in den registrierten Anbauverträgen angegebenen Fläche, für die die Prämie in den Jahren des Bezugszeitraums jeweils gewährt worden ist, im Rahmen einer Grundfläche, die von der Kommission auf der Grundlage der ihr gemäß Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 der Kommission(************) mitgeteilten Gesamtfläche festzusetzen ist. Wurden die Beihilfezahlungen im Bezugszeitraum von der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2848/98 beeinflusst, so wird die im Absatz 3 dargelegte Berechnung wie folgt angepasst:- I.
- Rohtabak
- —
Wurde die Prämie zum Teil oder in ihrer Gesamtheit verringert, so ist der Betrag, der für das betreffende Jahr zu berücksichtigen ist, gleich dem Betrag, der ohne die Verringerung gewährt worden wäre;
- —
wurde die Erzeugungsquote zum Teil oder in ihrer Gesamtheit verringert, so ist der Betrag, der für das betreffende Jahr zu berücksichtigen ist, gleich dem Betrag der Prämien, die im vorhergehenden Jahr ohne die Verringerung der Prämien gewährt worden wären, vorausgesetzt dass die im letzten Anbauvertrag ausgewiesene Fläche nicht zum Anbau einer Kultur genutzt wurde, die in dem betreffenden Jahr im Rahmen einer anderen Regelung für Direktzahlungen förderfähig war.
Hat ein Betriebsinhaber eine Flächenbeihilfe für Hopfen oder eine Beihilfe für die vorübergehende Stilllegung erhalten, so berechnen die Mitgliedstaaten den in den Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag, indem sie die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, für die eine solche Beihilfe in den Jahren des Bezugszeitraums jeweils gewährt worden ist, mit einem Betrag von 480 EUR je Hektar multiplizieren.- J.
- Hopfen
- 6.
-
Anhang VIII erhält folgende Fassung:
ANHANG VIII
Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 41
Mitgliedstaat 2005 2006 2007, 2008 und 2009 2010 und folgende Jahre Belgien 411 413 530 530 Dänemark 838 838 996 996 Deutschland 4489 4503 5492 5496 Griechenland 837 1700 1722 1760 Spanien 3244 4043 4241 4253 Frankreich 7199 7231 8091 8099 Irland 1136 1136 1322 1322 Italien 2539 3112 3464 3497 Luxemburg 27 27 37 37 Niederlande 386 386 779 779 Österreich 613 614 712 712 Portugal 452 493 559 561 Finnland 467 467 552 552 Schweden 612 612 729 729 Vereinigtes Königreich 3351 3351 3869 3869
- 7.
-
Anhang VIIIa erhält folgende Fassung:
ANHANG VIIIa
Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 71c
Die Obergrenzen wurden entsprechend dem Steigerungsstufenschema gemäß Artikel 143a berechnet und bedürfen daher keiner Kürzung.
(in Mio. EUR) Kalenderjahr Tschechische Republik Estland Zypern Lettland Litauen Ungarn Malta Polen Slowenien Slowakei 2005 228,8 23,4 8,9 33,9 92,0 350,8 0,67 724,6 35,8 97,7 2006 266,7 27,3 12,5 39,6 107,3 420,2 0,83 881,7 41,9 115,4 2007 343,6 40,4 16,3 55,6 146,9 508,3 1,64 1140,8 56,1 146,6 2008 429,2 50,5 20,4 69,5 183,6 634,9 2,05 1425,9 70,1 183,2 2009 514,9 60,5 24,5 83,4 220,3 761,6 2,46 1711,0 84,1 219,7 2010 600,5 70,6 28,6 97,3 257,0 888,2 2,87 1996,1 98,1 256,2 2011 686,2 80,7 32,7 111,2 293,7 1014,9 3,28 2281,1 112,1 292,8 2012 771,8 90,8 36,8 125,1 330,4 1141,5 3,69 2566,2 126,1 329,3 Folgende Jahre 857,5 100,9 40,9 139,0 367,1 1268,2 4,10 2851,3 140,2 365,9
Fußnote(n):
- (*)
Beginn 1. Januar 2005 oder später bei Anwendung des Artikels 71. Für das Jahr 2004 oder später bei Anwendung des Artikels 71 werden die in Anhang VI aufgeführten Direktzahlungen mit Ausnahme von Trockenfutter und Baumwolle in Anhang I übernommen.
- (**)
Im Falle der Anwendung des Artikels 70.
- (***)
Im Falle der Anwendung des Artikels 66, 67, 68 oder 68a.
- (****)
Im Falle der Anwendung des Artikels 69.
- (*****)
Im Falle der Anwendung des Artikels 71.
- (******)
ABl. L 291 vom 19.11.1979, S.174.
- (*******)
ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 10.
- (********)
ABl. L 184 vom 13.7.2002, S. 5.
- (*********)
ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 8.
- (**********)
ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 11.
- (***********)
ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.
- (************)
ABl. L 323 vom 15.12.1999, S. 4.
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