ANHANG II VO (EG) 2004/869
Zusatzdokument II
ANHANG IV
ANHANG V
Fang- und Aufwandsdaten
Oberflächenfischerei: Die Fangdaten in Fanggewicht und die Aufwandsdaten in Fangtagen (Ringwaden, Angeln, Schleppleinen und Treibnetze) sollten der IOTC geschichtet nach 1° monatlich übermittelt werden. Bei der Ringwadenfischerei ist eine Schichtung nach Fischschwärmen vorzunehmen. Diese Daten sollten vorzugsweise auf die nationalen monatlichen Fangmengen je Fanggerät hochgerechnet werden. Die Hochrechnungsfaktoren, die der Anzahl erfasster Logbücher entsprechen, sollten der IOTC systematisch mitgeteilt werden. Langleinenfischerei: Die Fang- und Aufwandsdaten für die Langleinenfischerei (Anzahl und Gewicht) sollten der IOTC geschichtet nach 5° monatlich übermittelt werden; für den Fischereiaufwand sind die Anzahl Haken anzugeben. Diese Daten sollten vorzugsweise auf die monatlichen Gesamtfänge des Landes hochgerechnet werden. Die Hochrechnungsfaktoren, die der Anzahl erfasster Logbücher entsprechen, sollten der IOTC regelmäßig mitgeteilt werden. Handwerkliche, halbindustrielle und Sportfischerei: Die Fang-, Aufwands- und Größendaten sind der IOTC ebenfalls monatlich mitzuteilen, unter Bezug auf die für die Datenerhebung und -verarbeitung geeignetsten geografischen Angaben.Größenangaben
Da die Größenangaben für die meisten Thunfischarten ein entscheidender Faktor zur Bestandsabschätzung sind, werden diese Daten und besonders Angaben zur Gesamtzahl der gemessenen Fische regelmäßig geschichtet nach 5° je Monat, Fanggerät und Befischungsmethode (Beispiel: Befischung künstlicher Flösse oder freier Schwärme bei der Ringwadenfischerei) übermittelt, und zwar für alle für die IOTC relevanten Fangmethoden und Fischarten. Diese Größenproben sind vorzugsweise nach einem methodischen, sehr genauen Stichprobenplan zu ziehen, der für die unverfälschte Schätzung der gefangenen Größen unerlässlich ist. Die genaue Anzahl verlangter Stichproben kann je nach Art (nach Maßgabe verschiedener Parameter) schwanken, doch obliegt es der ständigen Arbeitsgruppe für Datenerhebung und Statistiken, den erforderlichen Umfang festzulegen. Detailliertere Angaben wie etwa die Größen je Stichprobe sollten der IOTC vorbehaltlich absoluter Vertraulichkeit mitgeteilt werden müssen, wenn die betreffende Arbeitsgruppe diese Forderung begründen kann.Thunfischfang unter Einsatz von treibenden Objekten einschließlich Fischsammlern (FAD)
Damit sich die IOTC einen besseren Überblick über die Entwicklung des tatsächlichen Fischereiaufwands der einzelnen Fangflotten in ihrem Zuständigkeitsbereich verschaffen kann, ist die Sammlung weiterer Angaben unerlässlich. Da der Einsatz von Hilfsschiffen und von Fischsammlern (FAD) untrennbarer Bestandteil des Fischereiaufwands ist, der von Ringwadenfischern betrieben wird, müssen der IOTC regelmäßig die nachstehenden Angaben übermittelt werden: Anzahl der Hilfsschiffe und technische Daten dieser Schiffe: i) die unter der Flagge des betreffenden Landes tätig sind, ii) die Ringwadenfischer unter der Flagge des betreffenden Landes unterstützen oder iii) die zum Einsatz in der ausschließlichen Wirtschaftszone des betreffenden Landes berechtigt sind und im Zuständigkeitsbereichs der IOTC tätig waren. Tätigkeit der Hilfsschiffe: unter anderem Anzahl Seetage in Schichten von 1° pro Monat. Darüber hinaus geben sich die Vertragsparteien und kooperierenden Nichtvertragsparteien alle erdenkliche Mühe, um Angaben über die Gesamtzahl eingesetzter Fischsammler (FAD) und die Art von Gerät, die von den einzelnen Fangflotten eingesetzt werden, in Schichten von 5° pro Monat zu übermitteln.Rechtzeitige Übermittlung der Daten an die IOTC
Damit die Bestandsentwicklungen überwacht und die Daten ausgewertet werden können, ist es unerlässlich, dass die Angaben rechtzeitig beim Sekretariat eingehen. Außerdem wird empfohlen, die nachstehenden allgemeinen Regeln als verbindlich vorzuschreiben. Oberflächenfischer und Fischer, die in Küstengebieten tätig sind (einschließlich Hilfsschiffe) sollten ihre Daten so früh wie möglich übermitteln, spätestens jedoch zum 30. Juni jeden Jahres die Daten für das vorausgegangene Jahr. Hochsee-Langleinenfischer sollten vorläufige Daten so früh wie möglich übermitteln, spätestens jedoch zum 30. Juni jeden Jahres die Daten für das vorausgegangene Jahr. Die endgültigen Schätzungen für ihre Fischerei sollten vor dem 30. Dezember jeden Jahres (Daten des vorausgegangenen Jahres) vorliegen. In Zukunft könnten möglicherweise kürzere Fristen für die Übermittlung der Daten gesetzt werden, da die Kommunikationsmittel und Datenverarbeitungssysteme immer schneller arbeiten, so dass die Übertragungszeit verkürzt werden kann.© Europäische Union 1998-2021
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