Präambel VO (EG) 2004/869

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT” genannt) hat mehrere Empfehlungen abgegeben, und die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (nachstehend „IOTC” genannt) hat mehrere Entschließungen angenommen, aus denen sich Verpflichtungen im Bereich der Kontrolle und Überwachung ergaben, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001(2) umgesetzt wurden.
(2)
Die ICCAT hat auf ihrer 17. Tagung im Jahr 2001 sowie auf ihrer 13. außerordentlichen Tagung im Jahr 2002 und die IOTC hat auf ihrer sechsten und auf ihrer siebten ordentlichen Tagung in den Jahren 2001 bzw. 2002 für bestimmte Bestände weit wandernder Arten neue Kontrollmaßnahmen empfohlen. Diese Empfehlungen und Entschließungen sind für die Gemeinschaft verbindlich und folglich anzuwenden.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 13. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1.

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