Artikel 3 VO (EG) 2004/870

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„pflanzengenetische Ressourcen” : genetische Ressourcen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Kulturpflanzen, der Arznei- und Duftpflanzen, des Obstbaus, der Forstwirtschaft sowie der wild wachsenden Arten von tatsächlichem oder potenziellem Wert für die Landwirtschaft;
b)
„tiergenetische Ressourcen” : genetische Ressourcen von Nutztieren (Wirbeltiere und Wirbellose) und frei lebenden Tieren von tatsächlichem oder potenziellem Wert für die Landwirtschaft;
c)
„genetisches Material” : jedes Material pflanzlichen, mikrobiellen oder tierischen Ursprungs einschließlich generativen und vegetativen Vermehrungsmaterials, das funktionale Erbeinheiten enthält;
d)
„genetische Ressourcen für die Landwirtschaft” : jedes genetische Material pflanzlichen, mikrobiellen oder tierischen Ursprungs, das einen tatsächlichen oder potenziellen Wert für die Landwirtschaft hat;
e)
„In-situ-Erhaltung” : die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von domestizierten und wildlebenden Arten in ihrer natürlichen Umgebung und — im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten — in der landwirtschaftlich genutzten Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;
f)
„In-situ-/On-farm-Erhaltung” : In-situ-Erhaltung und -entwicklung in landwirtschaftlichen Betrieben;
g)
„Ex-situ-Erhaltung” : die Erhaltung von genetischen Ressourcen für die Landwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums;
h)
„Ex-situ-Sammlung” : die Sammlung von genetischen Ressourcen für die Landwirtschaft, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden;
i)
„biogeografische Region” : geografische Region, die durch eine typische Zusammensetzung und Struktur von Fauna und Flora gekennzeichnet ist.

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