Präambel VO (EG) 2004/870
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die biologische und genetische Vielfalt in der Landwirtschaft ist ein unersetzlicher Faktor für die nachhaltige Entwicklung der Agrarproduktion und des ländlichen Raums. Es gilt daher, als Beitrag zur Erreichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und nachhaltigen Nutzung des Potenzials dieser Vielfalt zu treffen.
- (2)
- Die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der landwirtschaftlichen Genressourcen tragen auch zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, das mit dem Beschluss 93/626/EWG(1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, und der damit verbundenen Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bei, die einen Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zum Schutz der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft umfasst. Dies ist auch eines der Hauptziele des Globalen Aktionsplans der FAO für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, den die Kommission und die Mitgliedstaaten am 6. Juni 2002 unterzeichnet haben.
- (3)
- Die zahlreichen Aktivitäten, die in den Mitgliedstaaten (von öffentlichen Stellen, natürlichen oder juristischen Personen) sowie im Rahmen internationaler Einrichtungen und Programme wie der FAO, den Netzwerken des Europäischen Kooperationsprogramms für pflanzengenetische Ressourcen (ECP/GR), der Beratungsgruppe für die Internationale Agrarforschung (CGIAR), dem Globalen Forum für Agrarforschung (GFAR), den von der Gemeinschaft unterstützten regionalen und sub-regionalen Einrichtungen im Rahmen der Initiative „Agrarforschung für Entwicklung” (ARD), dem Europäischen Regionalen Focal Point (ERFP) der nationalen Koordinatoren für das Management genetischer Ressourcen von Nutztieren, dem Europäischen Programm für forstgenetische Ressourcen (Euforgen) und den diesbezüglichen Verpflichtungen der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (MCPFE), zu deren Unterzeichnern die Gemeinschaft gehört, durchgeführt werden, erfordern eine wirksame gegenseitige Unterrichtung und enge Koordinierung zwischen den Hauptakteuren der Gemeinschaft und einschlägigen Organisationen in der ganzen Welt auf dem Gebiet der Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, um die positiven Auswirkungen für die Landwirtschaft zu verstärken.
- (4)
- Die Arbeiten zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft können zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, zur stärkeren Diversifizierung in ländlichen Gebieten und zur Verringerung des Inputeinsatzes und der Produktionskosten der Landwirte beitragen, indem sie eine nachhaltige Agrarproduktion und nachhaltige Entwicklung der ländlichen Gebiete unterstützen.
- (5)
- Es gilt, die Ex-situ- und In-situ-Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (einschließlich In-situ-/On-farm-Erhaltung und -entwicklung) zu fördern. Diese Erhaltung sollte sich auf alle genetischen Ressourcen pflanzlichen, mikrobiellen und tierischen Ursprungs von tatsächlichem oder potenziellem Nutzen für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der forstgenetischen Ressourcen, erstrecken und im Einklang stehen mit den Erfordernissen der gemeinsamen Agrarpolitik im Hinblick auf die Erhaltung der genetischen Ressourcen und eine verstärkte Nutzung von zu wenig genutzten Rassen und Sorten in der Agrarproduktion.
- (6)
- Die Kenntnisse der in der Gemeinschaft verfügbaren Genressourcen, ihres Ursprungs und ihrer Merkmale müssen noch weiter verbessert werden. In Übereinstimmung mit den internationalen Verträgen und Übereinkommen sind die einschlägigen Informationen über die auf einzelstaatlicher und regionaler Ebene bestehenden Einrichtungen und Tätigkeiten zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft in jedem Mitgliedstaat zu sammeln und den anderen Mitgliedstaaten sowie auf Gemeinschaftsebene und auf internationaler Ebene, insbesondere den Entwicklungsländern, zur Verfügung zu stellen.
- (7)
- Die Entwicklung von dezentralisierten, laufenden, dem breiten Publikum zugänglichen Online-Verzeichnissen, in denen diese Kenntnisse gesammelt werden und die gewährleisten, dass diese Kenntnisse auf gemeinschaftlicher und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, sollte gefördert werden, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der laufenden Arbeiten zur Erstellung eines Verzeichnisses der Ex-situ-Sammlungen in europäischen Genbanken (Epgris — Europäische Informationsplattform für pflanzengenetische Ressourcen „Eurisco” , finanziert durch das Fünfte Rahmenprogramm).
- (8)
- Die Gemeinschaft sollte die auf einzelstaatlicher Ebene unternommenen Anstrengungen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft ergänzen und fördern. Durch die Konzertierung bestehender Aktionen und die Förderung der Entwicklung neuer grenzübergreifender Initiativen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft sollte ein gemeinschaftlicher Mehrwert herbeigeführt werden.
- (9)
- Es sind daher Maßnahmen vorzusehen, die die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(2) hinsichtlich der Begünstigten und/oder für eine Finanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen ergänzen oder über ihren Rahmen hinausgehen.
- (10)
- Als Beitrag zur Erreichung dieser Ziele wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 des Rates vom 20. Juni 1994 über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft(3) ein fünfjähriges Gemeinschaftsprogramm verabschiedet. Dieses Programm ist am 31. Dezember 1999 ausgelaufen und sollte durch ein neues Gemeinschaftsprogramm ersetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1467/94 ist daher aufzuheben.
- (11)
- Bei der Auswahl und Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des neuen Gemeinschaftsprogramms ist den Tätigkeiten Rechnung zu tragen, die auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration auf einzelstaatlicher Ebene oder durch die Rahmenprogramme der Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration unterstützt werden. Die Vermarktung von Saatgut und Vermehrungsmaterial, das im Rahmen des neuen Programms eingesetzt werden soll, erfolgt unbeschadet der Richtlinien 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(4), 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(5), 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben(6), 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut(7), 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung(8), 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen(9), 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut(10), 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten(11), 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut(12), 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(13), 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln(14) und 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(15).
- (12)
- Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht vor, dass die am Europäischen Wirtschaftsraum beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsvereinigung (EFTA-/EWR-Staaten) unter anderem ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Tätigkeiten der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft verstärken und ausweiten sollten.
- (13)
- Im Hinblick auf eine wirksamere Durchführung des Gemeinschaftsprogramms ist für den Zeitraum 2004-2006 ein Arbeitsprogramm mit genauen Angaben zu den anzuwendenden finanziellen Bestimmungen zu erstellen.
- (14)
- Für die Durchführung und Begleitung des Gemeinschaftsprogramms sollte die Kommission wissenschaftliche und technische Berater hinzuziehen können.
- (15)
- Die gesamte Gemeinschaftsbeteiligung sollte aus der Rubrik 3 (Interne Politikbereiche) der Finanziellen Vorausschau finanziert werden.
- (16)
- Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(16) erlassen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.
- (2)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).
- (3)
ABl. L 159 vom 28.6.1994, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
- (4)
ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).
- (5)
ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Zuletzt geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 2003/61.
- (6)
ABl. L 93 vom 17.4.1968, S.15. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).
- (7)
ABl. L 157 vom 10.6.1992, S 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
- (8)
ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
- (9)
ABl. L 226 vom 13.8.1998, S.16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
- (10)
ABl. L 11 vom 15.11.2000, S. 17.
- (11)
ABl. L 193 vom 20.7.2002, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.
- (12)
ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.
- (13)
ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Zuletzt geändert durch die Verordnung 1829/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
- (14)
ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.
- (15)
ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.
- (16)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
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