Artikel 11 VO (EG) 2004/872

Die Kommission wird ermächtigt,

a)
Anhang I auf der Grundlage von Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses sowie
b)
Anhang II anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

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