Artikel 11 VO (EG) 2004/872
Die Kommission wird ermächtigt,
- a)
- Anhang I auf der Grundlage von Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses sowie
- b)
- Anhang II anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
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