Artikel 13 VO (EG) 2004/872
Diese Verordnung gilt
- a)
- im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
- b)
- an Bord jedes Luftfahrzeugs und jedes Schiffes, das der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterliegt,
- c)
- für jede innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,
- d)
- für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Personen, Gruppen oder Einrichtungen und
- e)
- für jede juristische Person, Gruppe oder Einrichtung, die in der Gemeinschaft tätig ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.