Artikel 13 VO (EG) 2004/872

Diese Verordnung gilt

a)
im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
b)
an Bord jedes Luftfahrzeugs und jedes Schiffes, das der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterliegt,
c)
für jede innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,
d)
für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Personen, Gruppen oder Einrichtungen und
e)
für jede juristische Person, Gruppe oder Einrichtung, die in der Gemeinschaft tätig ist.

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