Präambel VO (EG) 2004/872

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/487/GASP des Rates über das Einfrieren von Geldern des ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor und mit ihm verbundener Personen und Einrichtungen(1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 10. Februar 2004 hat der Rat im Anschluss an die Annahme der UNSCR 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über geänderte Maßnahmen betreffend Liberia, mit denen der veränderten Situation in Liberia und insbesondere dem Ausscheiden des Präsidenten Charles Taylor Rechnung getragen wird, und die Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP des Rates vom 10. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia(2) die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia(3) angenommen.
(2)
Die UNSCR 1532 (2004) vom 12. März 2004 sieht vor, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollten, die dem ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor, Jewell Howard Taylor und Charles Taylor Jr., anderen unmittelbaren Familienangehörigen, seinen früheren hochrangigen Beamten und anderen engen Verbündeten oder mit ihm verbundenen Personen, die von dem Sicherheitsrats-Ausschuss nach Nummer 21 der UNSCR 1521 (2003) benannt wurden, gehören oder von diesen kontrolliert werden.
(3)
Die Handlungen und das politische Vorgehen des ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor und anderer Personen, die insbesondere die Ressourcen Liberias geplündert und außer Landes geschafft und liberianische Gelder und Vermögenswerte verborgen haben, haben den Übergang Liberias zur Demokratie und die geordnete Entwicklung seiner politischen, administrativen und wirtschaftlichen Institutionen und Ressourcen untergraben.
(4)
Da der Transfer veruntreuter Gelder und Vermögenswerte ins Ausland und die Verwendung dieser veruntreuten Gelder durch Charles Taylor und seine Verbündeten zur Untergrabung von Frieden und Stabilität in Liberia und der Region nachteilige Auswirkungen auf Liberia hat, müssen die Gelder von Charles Taylor und seinen Verbündeten eingefroren werden.
(5)
Der Gemeinsame Standpunkt 2004/487/GASP sieht die Umsetzung von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen des ehemaligen liberianischen Präsidenten und seiner unmittelbaren Familienangehörigen, seiner früheren hochrangigen Beamten und anderer enger Verbündeter oder mit ihm verbundener Personen vor.
(6)
Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, sind zu ihrer Umsetzung, insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und soweit die Gemeinschaft betroffen ist, gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erforderlich. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet.
(7)
Der Gemeinsame Standpunkt 2004/487/GASP sieht ferner vor, dass für humanitäre Zwecke oder zur Befriedigung von Forderungen aus Pfandrechten oder Gerichtsentscheidungen, die vor dem Datum der UNSCR 1532 (2004) bestanden, Ausnahmen von dem Erfordernis des Einfrierens gewährt werden können.
(8)
Der UN-Sicherheitsrat hat seine Absicht bekundet zu prüfen, ob und wie die gemäß der UNSCR 1532 (2004) eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der liberianischen Regierung zur Verfügung gestellt werden können, sobald diese Regierung transparente Rechnungsführungs- und Prüfungsregelungen eingeführt hat, damit sichergestellt ist, dass mit Staatseinkünften in verantwortungsvoller Weise umgegangen wird und diese unmittelbar dem liberianischen Volk zugute kommen.
(9)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, tritt diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 116 dieses Amtsblatts.

(2)

ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 35.

(3)

ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 1.

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