Artikel 9 VO (EG) 2004/878

Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt ab 1. Mai 2004.

(3) Gleichwohl dürfen Bescheinigungen, die nach dem Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 812/2003 der Kommission erstellt wurden, bis zum 15. Juni 2004 verwendet werden.

(4) Die Mitgliedstaaten erlauben bis zum 15. August 2004 die Einfuhr von Sendungen, die das Drittland vor dem 15. Juni 2004 verlassen haben und die möglicherweise noch mit den in Ziffer 3 genannten Bescheinigungen versehen sind.

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