Präambel VO (EG) 2004/879

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9e Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 70/524/EWG schreibt vor, dass nur solche Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht werden dürfen, für die eine gemeinschaftliche Zulassung erteilt worden ist.
(2)
Im Fall der in Anhang C Teil II zur Richtlinie 70/524/EWG genannten Zusatzstoffe, zu denen auch Mikroorganismen zählen, kann eine vorläufige Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes in Futtermitteln erteilt werden, wenn die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind und anhand der vorliegenden Ergebnisse davon auszugehen ist, dass bei der Verwendung in Futtermitteln eine der in Artikel 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie aufgeführten Wirkungen eintritt. Eine derartige vorläufige Zulassung kann für in Anhang C Teil II der Richtlinie aufgeführte Zusatzstoffe für maximal vier Jahre erteilt werden.
(3)
Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Saccharomyces cerevisiae (MUCL 39885) wurde mit der Verordnung (EG) 1411/1999 der Kommission(3) für Ferkel und Mastrinder erstmals vorläufig zugelassen.
(4)
Es wurden neue Daten zur Unterstützung des Antrags auf Erweiterung der Zulassung dieses Zusatzstoffes auf Milchkühe vorgelegt.
(5)
Die Bewertung des Antrags auf Zulassung des neuen Verwendungszwecks dieses Zusatzstoffes hat ergeben, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für eine vorläufige Zulassung erfüllt sind.
(6)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Wissenschaftliches Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung) gab am 27. Januar 2004 eine befürwortende Stellungnahme zur Unbedenklichkeit des Zusatzstoffes ab, wenn er unter den im Anhang zur vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen für die Tierkategorie Milchkühe verwendet wird.
(7)
Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffes für Milchkühe vorläufig für einen Zeitraum von vier Jahren zugelassen werden.
(8)
Die Bewertung des Antrags ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber dem im Anhang aufgeführten Zusatzstoff bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit gewährleistet sein(4).
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(2)

ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1.

(3)

ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 56.

(4)

ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

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